Abhängigkeit der Umsatzsteuerbefreiung vom Umfang der sportlichen Veranstaltung
Inhaltsverzeichnis
Wenn Sport auf Steuerrecht trifft
Gesetzliche Grundlagen: § 4 Nr. 22 UStG und EU-rechtliche Vorgaben
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
3.1 Vereinsinterne Turniere und Sportfeste
3.2 Großveranstaltungen mit Eintrittsgeldern
3.3 Sportkurse und -trainings
3.4 Teilnahme an Dritte überlassenWann entfällt die Steuerbefreiung? – Die Rolle des Umfangs
4.1 Teilnehmerzahl und Eintrittspreise
4.2 Beteiligung von Profisportler:innen
4.3 Sponsoring und Medienpartnerschaften
4.4 Professionalisierung und externe Dienstleister
4.5 WiederholungscharakterAbgrenzungsschwierigkeiten und aktuelle Streitfragen
5.1 Wann ist eine Veranstaltung „sportlich“?
5.2 Streit um die „eigene Durchführung“
5.3 Gemeinnützigkeit in Gefahr
5.4 Neue Formen von Veranstaltungen
5.5 Regionale Unterschiede in der AuslegungPraxisempfehlungen für Vereine und Veranstalter
6.1 Dokumentation der Gemeinnützigkeit und Satzung
6.2 Zielsetzung der Veranstaltung klar definieren
6.3 Vermeidung übermäßiger Kommerzialisierung
6.4 Keine Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten
6.5 Vorabklärung mit dem Finanzamt
6.6 Interne Steuer-Checkliste entwickeln
6.7 Steuerberater:in frühzeitig einbeziehenSteuerfreiheit ist möglich – aber nicht selbstverständlich
1. Wenn Sport auf Steuerrecht trifft
In Deutschland sind sportliche Veranstaltungen nicht nur gesellschaftlich bedeutsam, sondern oft auch steuerlich relevant. Viele Vereine, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und auch private Anbieter sehen sich mit der Frage konfrontiert, ob bestimmte sportliche Leistungen oder Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Antwort darauf ist keineswegs pauschal, sondern hängt maßgeblich vom konkreten Umfang der Veranstaltung sowie von deren organisatorischen, wirtschaftlichen und sportlichen Merkmalen ab.
Was zunächst wie ein bürokratisches Detail erscheinen mag, hat in der Praxis weitreichende Konsequenzen: Wird eine Veranstaltung zu groß oder zu gewerblich, entfällt die Steuerbefreiung – mit erheblichen Folgen für die Kalkulation, Preisgestaltung und Förderwürdigkeit. Umgekehrt verschenken viele kleinere Veranstalter Potenzial, weil sie von der Befreiung zwar profitieren könnten, aber die Voraussetzungen nicht genau kennen.
In diesem Fachbeitrag erfahren Sie praxisnah und fundiert, welche Kriterien für die Umsatzsteuerbefreiung maßgeblich sind, worauf bei der Planung von sportlichen Veranstaltungen zu achten ist und wie Sie Risiken vermeiden, ohne steuerliche Vorteile ungenutzt zu lassen. Dabei liegt der Fokus bewusst auf der steuerstrategischen Beratungsperspektive, um Ihnen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch wirtschaftliche Handlungsoptionen aufzuzeigen.
2. Gesetzliche Grundlagen: § 4 Nr. 22 UStG und EU-rechtliche Vorgaben
Die umsatzsteuerliche Behandlung sportlicher Veranstaltungen basiert auf § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach sind bestimmte „sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen“ steuerfrei. Doch was heißt das konkret?
Die Befreiung ist nicht für jede sportliche Aktivität automatisch gegeben. Sie knüpft an mehrere Voraussetzungen an – insbesondere daran, wer die Leistung erbringt, was genau angeboten wird, und in welchem Umfang und Rahmen die Veranstaltung stattfindet.
Hinzu kommen europarechtliche Vorgaben, insbesondere aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die nationale Auslegungen beeinflussen. Der EuGH hat in mehreren Urteilen betont, dass die Steuerbefreiung zweckgebunden ist – sie soll insbesondere dem Breitensport und nicht dem kommerziellen Wettbewerb dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C‑488/18 „Golfclub“).
👉 Zentrale Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG:
Tabelle folgt
Die genannten Voraussetzungen werden in den folgenden Abschnitten einzeln analysiert – mit besonderem Fokus auf die praktische Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Veranstaltungen.
3. Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder sportliche Veranstaltungen, deren steuerliche Einordnung nicht sofort eindeutig ist. Die Beurteilung hängt dabei maßgeblich vom Einzelfall ab. Dennoch lassen sich einige typische Konstellationen identifizieren, bei denen sich die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung besonders häufig stellt:
a) Vereinsinterne Turniere und Sportfeste
Bei vereinsinternen Veranstaltungen, etwa einem Sommerfest mit integriertem Fußballturnier, ist die Steuerbefreiung regelmäßig gegeben, sofern der Verein gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist und die Veranstaltung nicht vorrangig der Einnahmenerzielung dient. Auch die Teilnahme durch Gäste ist möglich, sofern der Charakter der Veranstaltung sportlich bleibt.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein veranstaltet ein offenes Tischtennisturnier für Mitglieder und Nachbarvereine. Die Teilnahmegebühr beträgt 5 €. Die Veranstaltung wird ehrenamtlich organisiert und dient keinem kommerziellen Zweck. → Steuerbefreiung ist möglich.
b) Großveranstaltungen mit Eintrittsgeldern
Anders sieht es bei größeren Sportveranstaltungen aus, bei denen Eintrittsgelder verlangt werden, professionelle Akteure auftreten oder kommerzielle Sponsoringelemente überwiegen. Hier wird schnell eine unternehmerische Tätigkeit unterstellt, die zum Verlust der Steuerbefreiung führen kann – insbesondere dann, wenn das Event nicht mehr überwiegend durch Mitglieder und Ehrenamtliche getragen wird.
Beispiel:
Eine gemeinnützige Organisation veranstaltet ein überregionales Leichtathletik-Meeting mit Eintrittspreisen, Medienberichterstattung und Preisgeldern für die Teilnehmenden. → Die Steuerbefreiung ist gefährdet.
c) Sportkurse und -trainings
Auch Sportkurse wie Yoga, Zumba oder Fitnessangebote werden häufig unter dem Schlagwort „sportliche Veranstaltung“ zusammengefasst. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine „Veranstaltung“ im Sinne des § 4 Nr. 22 UStG, sondern um laufende Dienstleistungen – mit anderen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung (ggf. § 4 Nr. 21 oder § 4 Nr. 14 UStG).
Beispiel:
Eine Tanzschule bietet regelmäßig Zumba-Kurse an und ist nicht gemeinnützig. → Keine Steuerbefreiung möglich.
d) Teilnahme an Dritten überlassen
Kritisch wird es, wenn ein Verein seine Infrastruktur oder sein Turnierkonzept an Dritte überträgt oder mit professionellen Dienstleistern zusammenarbeitet, die wesentliche Teile übernehmen. In solchen Fällen fehlt es an der „eigenen Durchführung“, was zur Versagung der Befreiung führen kann.
Beispiel:
Ein Verein organisiert ein Tennisturnier, überträgt aber sämtliche Aufgaben (Organisation, Werbung, Preise) an eine Eventagentur. → Steuerbefreiung wird voraussichtlich versagt.
Diese Beispiele zeigen: Die Abgrenzung ist oft nicht nur juristisch, sondern auch faktisch schwierig. Es kommt auf Details an, die im Vorfeld durchdacht und dokumentiert sein müssen. Hier beginnt die strategische Steuerberatung, mit der sich Risiken vermeiden und Vorteile sichern lassen.
4. Wann entfällt die Steuerbefreiung? – Die Rolle des Umfangs
Ob eine sportliche Veranstaltung steuerfrei bleibt, hängt maßgeblich vom Umfang und der Ausgestaltung ab. Denn mit zunehmender Größe, Professionalisierung und Einnahmenstruktur wandelt sich auch die steuerliche Bewertung. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung ziehen insbesondere folgende Kriterien heran, um die Grenze zu ziehen:
a) Teilnehmerzahl und Eintrittspreise
Eine hohe Teilnehmerzahl und kostendeckende oder gewinnerzielende Eintrittspreise können als Indiz für einen gewerblichen Charakter gewertet werden – insbesondere dann, wenn erhebliche Summen bewegt werden und Werbung oder Sponsoring eine Rolle spielen.
b) Beteiligung von Profisportler:innen
Nehmen Berufssportler:innen teil, so kann die Veranstaltung ihren gemeinnützigen Charakter verlieren. Der EuGH hat betont, dass der Breitensport im Zentrum stehen muss – nicht der Leistungssport mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C‑488/18).
c) Sponsoring und Medienpartnerschaften
Sponsoring allein ist nicht schädlich – jedoch kann ein Übermaß an kommerziellen Kooperationen dazu führen, dass die Veranstaltung nicht mehr überwiegend dem Sport dient, sondern als Marketingplattform wahrgenommen wird. Hier prüfen Finanzämter kritisch, ob der Fokus noch auf der sportlichen Aktivität liegt.
d) Professionalisierung und externe Dienstleister
Wird die Veranstaltung vollständig an Dritte ausgelagert – etwa Eventagenturen oder kommerzielle Betreiber –, so kann dies gegen die Annahme einer „eigenen“ sportlichen Veranstaltung des Vereins sprechen. In diesem Fall entfällt oft die Befreiung nach § 4 Nr. 22 UStG.
e) Wiederholungscharakter
Einzelne, unregelmäßige Sportfeste gelten eher als steuerbegünstigt. Wird eine Veranstaltung jedoch regelmäßig im gleichen Umfang und mit professioneller Struktur durchgeführt, kann dies als unternehmerische Tätigkeit interpretiert werden – mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht.
Hinweis: Die Grenze ist fließend. Ein großes Turnier mit 500 Teilnehmenden kann steuerfrei sein, ein kleines mit 50 aber steuerpflichtig – je nach Konstellation.
Diese differenzierte Betrachtung zeigt: Entscheidend ist nicht nur die Größe, sondern die Zielsetzung, Durchführung und Zweckbindung der Veranstaltung. Nur wer diese Elemente im Blick hat, kann die Steuerbefreiung rechtssicher in Anspruch nehmen – und dabei gleichzeitig wirtschaftlich agieren.
5. Abgrenzungsschwierigkeiten und aktuelle Streitfragen
Die praktische Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen wirft zahlreiche Abgrenzungsfragen auf, die selbst erfahrene Steuerberater:innen und Finanzämter immer wieder vor Herausforderungen stellen. Dies liegt nicht zuletzt an der teils vagen Gesetzesformulierung, der uneinheitlichen Auslegungspraxis in den Bundesländern und der Dynamik aktueller Entwicklungen im Sport- und Eventbereich.
a) Wann ist eine Veranstaltung "sportlich"?
Zentrale Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Eigenschaft als „sportliche Veranstaltung“. Doch was fällt darunter? Die Abgrenzung zu reinen Freizeitangeboten oder gesundheitsbezogenen Kursen ist schwierig. Entscheidend ist laut BFH und EuGH, ob eine sportliche Betätigung mit Leistungscharakter vorliegt – z. B. in Form eines Turniers, Wettkampfs oder einer vergleichbaren Form des Leistungsvergleichs (vgl. BFH, Urteil vom 13. März 2019 – XI R 22/17).
Beispiel:
Ein Indoor-Kletterevent mit Zeitmessung und Gruppeneinteilung könnte als sportliche Veranstaltung gelten, ein offener Klettertag für Familien ohne Wettbewerbselemente eher nicht.
b) Streit um die "eigene Durchführung"
Ob ein Verein eine Veranstaltung selbst durchführt oder lediglich organisiert und beauftragt, ist steuerlich relevant. Übernimmt ein externer Dienstleister wesentliche Teile der Organisation, ist fraglich, ob noch eine eigene Durchführungim Sinne des § 4 Nr. 22 UStG vorliegt. Gerade hier gibt es in Betriebsprüfungen immer wieder Auseinandersetzungen – mit teilweise rückwirkender Steuerpflicht für mehrere Jahre.
c) Gemeinnützigkeit in Gefahr
Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51–68 AO ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung sportlicher Veranstaltungen. Werden jedoch durch Sportevents erhebliche Einnahmen erzielt, kann die Gefahr bestehen, dass dem Verein eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterstellt wird – mit der Folge des Verlusts der Gemeinnützigkeit und der Steuerbefreiung (vgl. BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2020 zur Gemeinnützigkeit).
d) Neue Formen von Veranstaltungen
Hybride Events, E-Sport-Turniere oder digitale Laufwettbewerbe (z. B. über Apps) stellen neue Herausforderungen dar. Finanzämter und Rechtsprechung müssen sich erst allmählich an diese Formate herantasten. Auch hier stellt sich die Frage: Handelt es sich um „sportliche Veranstaltungen“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – oder um digitale Dienstleistungen?
e) Regionale Unterschiede in der Auslegung
Die Praxis zeigt: Die Finanzämter wenden die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen teils unterschiedlich streng an. Was in Bayern als steuerfreie Veranstaltung durchgeht, kann in NRW bereits als steuerpflichtige Leistung gelten. Diese Unsicherheiten führen zu einem wachsenden Beratungsbedarf und einem erhöhten Risiko für gemeinnützige Organisationen und Veranstalter.
6. Praxisempfehlungen für Vereine und Veranstalter
Um die Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen rechtssicher zu nutzen und keine Risiken einzugehen, empfehlen sich konkrete Maßnahmen. Diese sollten vor der Planung und in enger Abstimmung mit der steuerlichen Beratung erfolgen.
a) Dokumentation der Gemeinnützigkeit und Satzung
Nur gemeinnützige Einrichtungen können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG in Anspruch nehmen. Die Satzung des Vereins sollte daher regelmäßig auf Konformität mit den Vorgaben der Abgabenordnung geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Zudem sollten sämtliche Tätigkeiten dokumentiert werden, um die Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.
b) Zielsetzung der Veranstaltung klar definieren
Veranstalter:innen sollten den sportlichen Charakter der Veranstaltung deutlich herausstellen – etwa durch Turniermodus, Ranglisten, Zeitmessung oder Pokalvergabe. Dies hilft, die sportliche Zielsetzung zu belegen und grenzt die Veranstaltung von bloßen Freizeitangeboten ab.
c) Vermeidung übermäßiger Kommerzialisierung
Sponsoring, Werbung und Eintrittsgelder sollten in einem angemessenen Rahmen bleiben. Die Veranstaltung darf nicht primär der Gewinnerzielung dienen, sondern muss ihrer Satzungszweckverfolgung – etwa der Förderung des Sports – dienen. Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 14 AO ist zu vermeiden.
d) Keine Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten
Die „eigene Durchführung“ durch den Verein sollte gegeben sein. Dazu gehören Organisation, Ablauf, Preisverleihung und Kommunikation. Zwar dürfen Dienstleister unterstützend tätig werden, der Verein muss aber nach außen als Hauptverantwortlicher auftreten.
e) Vorabklärung mit dem Finanzamt
In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO). So lassen sich spätere Überraschungen vermeiden und es besteht Rechtssicherheit – insbesondere bei größeren oder grenzwertigen Veranstaltungen.
f) Interne Steuer-Checkliste entwickeln
Für wiederkehrende Veranstaltungen kann eine interne Steuer-Checkliste helfen, alle relevanten Kriterien regelmäßig zu prüfen – von der Teilnehmerstruktur über die Einnahmen bis hin zur Eigenleistung. Dies erleichtert nicht nur die Dokumentation, sondern erhöht auch die Rechtssicherheit.
g) Steuerberater:in frühzeitig einbeziehen
Nicht zuletzt ist eine qualifizierte steuerliche Begleitung entscheidend. Sie hilft dabei, Chancen optimal zu nutzen, Risiken zu erkennen und unangenehme Überraschungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden.
7. Steuerfreiheit ist möglich – aber nicht selbstverständlich
Die Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 UStG ist ein wichtiges Instrument, um gemeinnützige und sportfördernde Tätigkeiten steuerlich zu entlasten. Sie bietet insbesondere Vereinen und Organisationen die Möglichkeit, mehr finanzielle Mittel für ihre satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
Allerdings zeigt sich in der Praxis: Je größer, professioneller oder kommerzieller eine Veranstaltung ausgestaltet ist, desto eher entfällt die Befreiung – oft ohne dass sich die Veranstalter:innen dieser Tatsache bewusst sind. Der Umfang der Veranstaltung ist also ein entscheidendes Kriterium für die steuerliche Beurteilung. Schon kleine Änderungen im Ablauf, bei der Zielgruppe oder bei der wirtschaftlichen Ausgestaltung können zu einer anderen steuerlichen Einordnung führen.
Für gemeinnützige Vereine, Veranstalter:innen und Verantwortliche bedeutet das: Eine umsichtige steuerliche Planungist unerlässlich. Wer rechtzeitig prüft, dokumentiert und sich beraten lässt, kann nicht nur unerwartete Steuerforderungen vermeiden, sondern auch gezielt steuerliche Vorteile nutzen, ohne gegen die Gemeinnützigkeitsvorgaben zu verstoßen.
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Quellenverzeichnis:
BMF (2020): Gemeinnützigkeit – Anwendungsschreiben zur Abgabenordnung, Schreiben vom 14.12.2020, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgabenordnung/2020-12-14-gemeinnuetzigkeit-anwendungserlass.html
Bundesfinanzhof (2019): Urteil vom 13.03.2019 – XI R 22/17, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzhof.de
Bundesministerium der Finanzen (2021): Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), zuletzt aktualisiert am 01.01.2024, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de
Europäischer Gerichtshof (2019): Urteil vom 19.12.2019 – C‑488/18, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=222224&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=265168
UStG (2024): Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 01.01.2024, § 4 Nr. 22 UStG, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (EU): Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0112