Honorar - Vergütung


Erstberatungsgebühr

Für jede Erstberatung fallen Gebühren an. Im Regelfall würde ich Ihnen hierfür vorab einen Festbetrag nennen. Die Höhe dieses Betrags wird im Wesentlichen vom Sachverhalt, von den eventuell vorgelegten Unterlagen sowie insb. von der Komplexität und der damit verbundenen Schwierigkeit Ihrer Fragestellung/en beeinflusst.

 

Honorar nach dem RVG

Die Gebührenberechnung nach diesem Gesetz kommt für Steuerberater bei steuergerichtlichen Verfahren in Betracht. Hier richten sich die Gebühren nach dem Streitwert sowie ebenfalls nach den gesetzlichen Gebührensätzen.

Zeithonorar

Wird ein Zeithonorar vereinbart, so bemisst es sich allein nach dem entstandenen Aufwand, wobei dieser in 10-Minuten Einheiten erfaßt wird. Darüber wird bei Rechnungsstellung nachvollziehbar informiert.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Komplexität und der damit verbundenen Schwierigkeit des zugrundeliegenden Auftrages.

Pauschalhonorar

Diese Honorare zeichnen sich durch die Deckelung der Beratungsgebühren aus. Sollte der Aufwand im Voraus bestimmt werden können, etwa bei abgrenzbaren Teiltätigkeiten, ist die Vereinbarung solcher Honorare grundsätzlich möglich.

Honorar nach der StbVV

Die Gebührenbemessung nach dieser Vergütungsverordnung stellt den Regelfall im Bereich der Steuerberatung dar. Die Gebühren richten sich in diesem Bereich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit sowie nach den gesetzlich festgesetzten Gebührensätzen.

Das Honorar für meine Dienstleistungen vereinbare ich mit Ihnen ausdrücklich.

Auf die in bestimmten Situationen zulässige Vereinbarung von Erfolgshonoraren wie auch auf die Möglichkeit der Kostenverminderung im Rahmen einer steuerlichen Rechtsschutzversicherung wird an dieser Stelle lediglich hingewiesen; im Einzelfall sollte dies jedoch im Rahmen des Gebührengespräches erörtert werden.