Verfahren vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle vor deutschen Finanzbehörden
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung: Warum dieses Thema wichtig ist
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra): Aufgaben und Zuständigkeit
Auslöser eines Verfahrens: Verdachtsmomente und Anfangsverdacht
Ablauf des Verfahrens vor der BuStra: Von der Einleitung bis zur Entscheidung
Rechte und Pflichten der Betroffenen im BuStra-Verfahren
Abgrenzung zur Steuerfahndung und Zusammenarbeit im Verfahren
Mögliche Sanktionen: Bußgeld, Strafbefehl, Freiheitsstrafe
Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensstrategien
Vermeidung von BuStra-Verfahren durch Compliance und Selbstanzeige
Chancen nutzen, Risiken vermeiden
Quellenverzeichnis
1. Einleitung: Warum dieses Thema wichtig ist
In der deutschen Steuerlandschaft spielt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) eine entscheidende Rolle, sobald es um steuerliches Fehlverhalten mit möglicher strafrechtlicher Relevanz geht. Während viele Bürger:innen wissen, dass sie ihre Steuererklärungen korrekt abgeben müssen, ist den wenigsten bewusst, welche weitreichenden Konsequenzen es haben kann, wenn dies nicht geschieht – insbesondere bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstößen. Die BuStra kommt immer dann ins Spiel, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder andere steuerstrafrechtlich relevante Tatbestände besteht. Das Verfahren, das dann eingeleitet wird, kann erhebliche rechtliche, finanzielle und sogar persönliche Folgen haben.
Oft stehen betroffene Personen und Unternehmen überraschend im Fokus einer solchen Maßnahme – sei es durch eine Betriebsprüfung, eine anonyme Anzeige oder durch Informationen anderer Behörden. Viele wissen dann nicht, wie sie sich korrekt verhalten sollen, welche Rechte sie haben oder wie das Verfahren überhaupt abläuft. Genau an dieser Stelle setzt diese Expertise an: Sie will nicht nur über die rechtlichen Hintergründe informieren, sondern auch Orientierung geben. Denn wer das Verfahren kennt, kann strategisch handeln – und unter Umständen viel Schlimmeres vermeiden.
Der Text richtet sich an alle, die mit steuerrechtlichen Fragestellungen konfrontiert sind, insbesondere an Selbstständige, Unternehmer:innen, steuerliche Laien sowie beratende Personen im Umfeld von Unternehmen. Auch für Steuerberater:innen oder Rechtsanwält:innen bietet dieser Überblick einen Einstieg in das Spezialgebiet der BuStra-Verfahren. Dabei ist das Ziel dieser Expertise nicht nur die sachliche Information, sondern auch eine klare Ermutigung: Frühzeitiges Handeln, fundiertes Wissen und kompetente Beratung können den entscheidenden Unterschied machen.
Die BuStra ist nicht nur eine Verwaltungsstelle – sie agiert mit strafrechtlicher Befugnis, was das Verfahren besonders sensibel macht. Daher werden im Folgenden sowohl rechtliche Grundlagen als auch praktische Abläufe ausführlich erläutert. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Rechten der Betroffenen und den Möglichkeiten zur Verteidigung. Ziel ist es, Leser:innen aufzuklären, zu ermutigen und bei Bedarf zur Kontaktaufnahme mit einer spezialisierten Kanzlei zu bewegen. Denn eines ist sicher: Wer im Steuerstrafverfahren gut informiert ist, hat einen entscheidenden Vorteil.
2. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra): Aufgaben und Zuständigkeit
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ist eine besondere Organisationseinheit innerhalb der deutschen Finanzverwaltung, die für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig ist. Sie ist dabei keine eigenständige Behörde, sondern organisatorisch bei den jeweiligen Finanzämtern angesiedelt. Ihre Aufgabe besteht im Kern darin, steuerliches Fehlverhalten straf- und bußgeldrechtlich zu bewerten, zu verfolgen und gegebenenfalls zu ahnden. Anders als die regulären Veranlagungsstellen agiert die BuStra mit repressiver Zielsetzung – sie ist also nicht mehr Teil der normalen Steuererhebung, sondern Teil des staatlichen Strafverfolgungsapparats (Loose et al. 2021, S. 312).
Die Zuständigkeit der BuStra erstreckt sich auf alle steuerlichen Delikte nach der Abgabenordnung (AO), insbesondere auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO), leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) und Steuergefährdung (§ 379 AO). Aber auch die Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, wie unrichtige Rechnungsstellung (§ 14 UStG) oder Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, gehört zu ihrem Aufgabenbereich. Zuständig ist in der Regel die BuStra beim Finanzamt des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte der betroffenen Person, wobei durch Schwerpunktbildung bestimmte BuStras für komplexe oder bedeutende Fälle landesweit zuständig sein können (Tipke/Kruse 2023, § 385 AO).
Die Besonderheit der BuStra liegt darin, dass sie sowohl hoheitlich mit Zwangsmitteln auftreten kann als auch eng mit der Steuerfahndung zusammenarbeitet. Im Gegensatz zu Polizeibehörden sind BuStra-Sachbearbeiter:innen jedoch in der Regel Finanzbeamt:innen mit steuerrechtlicher und strafrechtlicher Zusatzqualifikation. Sie entscheiden, ob aus einem steuerlichen Fehlverhalten ein Anfangsverdacht entsteht, ob ein Verfahren einzuleiten ist und wie dieses weitergeführt wird. Dabei verfügen sie über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, etwa die Anordnung von Durchsuchungen, die Sicherstellung von Unterlagen oder die Vernehmung von Zeug:innen (Eilers/Knies 2020, S. 97).
Im Verfahren selbst übernimmt die BuStra die Rolle einer Art "Staatsanwaltschaft im Steuerrecht", wobei sie teils auch formell mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet. In einfach gelagerten Fällen kann die BuStra selbst Bußgeldbescheide erlassen oder Strafbefehle bei Gericht beantragen. In schwerwiegenden Fällen übergibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Die enge Verbindung zur Strafverfolgung macht die BuStra zu einem entscheidenden Akteur im Steuerstrafrecht (Klein 2022, S. 203).
Gerade weil die BuStra oft im Hintergrund agiert und viele Steuerpflichtige mit ihr kaum in Berührung kommen, wird ihre Bedeutung häufig unterschätzt. Doch wer einmal mit einem BuStra-Verfahren konfrontiert wird, erkennt schnell, wie ernst die Lage ist. Für Betroffene bedeutet das: Sie haben es nicht mehr nur mit einer steuerlichen Prüfung zu tun, sondern mit einem möglichen Strafverfahren. Entsprechend professionell und umsichtig sollte die Reaktion ausfallen. Rechtsanwält:innen und Steuerberater:innen mit Erfahrung im Straf- und Steuerrecht sind hier besonders gefragt, um drohende Konsequenzen zu minimieren und Verfahrensrechte durchzusetzen.
Die genaue Abgrenzung zu anderen Behörden wie der Steuerfahndung wird im nächsten Abschnitt behandelt. Wichtig ist zunächst zu verstehen, dass die BuStra in Deutschland ein zentraler Bestandteil des steuerstrafrechtlichen Systems ist und mit hoher Fachkompetenz und Durchsetzungskraft agiert. Ihre Arbeit trägt maßgeblich zur Glaubwürdigkeit und Durchsetzbarkeit des Steuerrechts bei – nicht zuletzt durch den Abschreckungseffekt, der von ihrer Tätigkeit ausgeht (Schmidt 2021, S. 154).
3. Auslöser eines Verfahrens: Verdachtsmomente und Anfangsverdacht
Ein Verfahren vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle beginnt niemals zufällig, sondern basiert auf konkreten Auslösern. Diese Auslöser können vielfältig sein – von Unregelmäßigkeiten bei einer Betriebsprüfung über Hinweise von Dritten bis hin zu Kontrollmitteilungen anderer Behörden. Häufig liefern auch IT-gestützte Risikomanagementsysteme innerhalb der Finanzverwaltung erste Anhaltspunkte, die dann weiterverfolgt werden. Der entscheidende Punkt ist, dass es eines sogenannten Anfangsverdachts bedarf, damit ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden darf (Pahlke/Koenig 2022, § 397 AO).
Der Anfangsverdacht muss sich dabei auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen und darf nicht rein spekulativ sein. Schon der bloße Verdacht einer Steuerhinterziehung kann ausreichen, um Ermittlungen aufzunehmen – etwa, wenn Buchhaltungsunterlagen fehlen, Beträge nicht nachvollziehbar sind oder die Angaben in der Steuererklärung von branchentypischen Werten erheblich abweichen. Die Schwelle zur Einleitung eines Verfahrens liegt vergleichsweise niedrig, da bereits der Verdacht auf eine Steuerstraftat eine Pflicht zur Ermittlungsaufnahme auslöst (§ 152 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 385 Abs. 1 AO).
Besonders relevant ist dabei der Unterschied zwischen dem steuerlichen und dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Während das steuerliche Verfahren auf die zutreffende Steuerfestsetzung gerichtet ist, verfolgt das BuStra-Verfahren zusätzlich den Zweck der Sanktionierung. In der Praxis kann ein und derselbe Sachverhalt beide Verfahren auslösen, was für Betroffene zu einer doppelten Belastung führt – sowohl finanziell als auch strafrechtlich (Kohlmann 2023, S. 45).
Häufig kommt es vor, dass ein Fall zunächst aus rein steuerlichen Gründen überprüft wird, sich jedoch im Verlauf der Prüfung Verdachtsmomente ergeben, die ein strafrechtliches Einschreiten erfordern. In solchen Fällen wird das Verfahren „abgezweigt“: Die BuStra übernimmt den Fall, prüft den Verdacht eigenständig und entscheidet über die weitere Vorgehensweise. Eine solche Abgabe ist in der Praxis regelmäßig bei Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu beobachten (Bunjes/Georg 2022, § 370 AO).
Ein weiterer häufiger Auslöser sind anonyme Anzeigen. Diese können – so wenig belastbar sie auf den ersten Blick erscheinen mögen – Anlass für die Finanzbehörde sein, eigene Recherchen durchzuführen. Kommt es dabei zu belastbaren Anhaltspunkten, kann das Verfahren sehr schnell an die BuStra übergeben werden. Betroffene erfahren in vielen Fällen erst spät, dass ein Verfahren gegen sie läuft – oft erst durch eine Hausdurchsuchung oder die förmliche Bekanntgabe der Einleitung.
Zu den Informationsquellen, die zu einem Anfangsverdacht führen können, zählen neben internen Kontrollsystemen auch Kontrollmitteilungen, Meldungen von Banken nach dem Geldwäschegesetz, Hinweise aus dem Ausland oder Medienberichte. Je komplexer der Sachverhalt, desto eher erfolgt eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Fachbereichen der Finanzverwaltung. Der Datenschutz und das Steuergeheimnis bleiben dabei gewahrt, allerdings haben BuStra-Stellen erweiterte Zugriffsrechte innerhalb der Verwaltung (Bittner/Trinks 2021, S. 129).
Die Tatsache, dass ein Anfangsverdacht bereits bei relativ geringem Informationsstand entsteht, zeigt, wie wichtig eine klare und vollständige Buchführung ist. Unternehmen sollten durch interne Kontrollsysteme und laufende steuerliche Überwachung sicherstellen, dass etwaige Verdachtsmomente gar nicht erst entstehen. Gerade im digitalen Zeitalter erkennen Algorithmen Unstimmigkeiten schneller als je zuvor. Prävention ist daher eine zentrale Verteidigungsstrategie, bevor es überhaupt zum Verfahren kommt.
4. Ablauf des Verfahrens vor der BuStra: Von der Einleitung bis zur Entscheidung
Das Verfahren vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle folgt einem klar strukturierten Ablauf, der sich eng an den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) und der Strafprozessordnung (StPO) orientiert. Zu Beginn steht immer die Feststellung eines Anfangsverdachts. Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit vor, leitet die BuStra das Ermittlungsverfahren förmlich ein. Diese Einleitung ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der auch dann erfolgen kann, wenn das zugrunde liegende steuerliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (Pahlke/Koenig 2022, § 397 AO).
Nach der Einleitung des Verfahrens beginnt die eigentliche Ermittlungsarbeit. Die BuStra ist nun befugt, Beweismittel zu sichern, Personen zu befragen, Auskünfte einzuholen und – falls notwendig – Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen anzuordnen. Dabei bedient sie sich in vielen Fällen der Steuerfahndung als Ermittlungsorgan. Alle gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Aktenvermerk dokumentiert und bilden die Grundlage für die weitere Entscheidung. Die Betroffenen haben in dieser Phase grundsätzlich das Recht, zur Sache Stellung zu nehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet (§ 136 Abs. 1 StPO).
Parallel dazu kann weiterhin ein steuerliches Veranlagungsverfahren laufen. Beide Verfahren beeinflussen sich gegenseitig, wobei die BuStra eigenständig prüft, ob sich der Anfangsverdacht erhärtet oder entkräftet. Entscheidend ist, dass das BuStra-Verfahren kein automatischer Strafprozess ist, sondern zunächst der Aufklärung dient. Die Sachbearbeiter:innen wägen sorgfältig ab, ob ein Bußgeldverfahren, ein Strafverfahren oder eventuell eine Einstellung mangels Tatverdacht angezeigt ist (Bittner/Trinks 2021, S. 145).
Je nach Schwere des Falls kann die BuStra das Verfahren selbst abschließen oder an die Staatsanwaltschaft abgeben. In leichten Fällen, etwa bei fahrlässiger Steuerverkürzung oder geringfügigem Hinterziehungsbetrag, wird häufig ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser kommt einem Verwarnungsgeld gleich und zieht keine strafrechtlichen Folgen nach sich. In schwereren Fällen hingegen kann die BuStra über die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben lassen. In beiden Varianten kann es zu einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung kommen, sofern der oder die Beschuldigte widerspricht (§§ 407 ff. StPO).
Ein wichtiger Verfahrensschritt ist die abschließende rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die BuStra bewertet, ob die Tat nachweisbar ist, ob sie schuldhaft begangen wurde und ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens erfolgt regelmäßig im Benehmen mit der Finanzbehörde, um eine einheitliche Bewertung des steuerlichen und strafrechtlichen Teils sicherzustellen (Klein 2022, S. 215).
Bei besonders kooperationsbereiten oder geständigen Beschuldigten kann die BuStra auch mit einem Strafmilderungsvorschlag oder dem Angebot einer Einstellung gegen Auflage reagieren (§ 153a StPO). Solche Verfahrenslösungen werden zunehmend genutzt, um langwierige Prozesse zu vermeiden und eine schnelle Wiedereingliederung in das reguläre Steuerverfahren zu ermöglichen. Voraussetzung ist aber stets die Rückzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge sowie ein glaubhaftes Einlenken.
Ist das Verfahren abgeschlossen, wird der oder die Betroffene schriftlich über das Ergebnis informiert. Dies kann in Form eines Bescheides, einer Einstellungsverfügung oder eines gerichtlichen Strafbefehls geschehen. Damit endet das Verfahren auf Seiten der BuStra – es sei denn, es kommt zu einem Widerspruch oder einer förmlichen Klage. In solchen Fällen folgt das reguläre gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht oder – bei höherer Straferwartung – vor dem Landgericht.
Aus Sicht der Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass jedes Verfahren vor der BuStra einen individuellen Verlauf nimmt. Die Dauer, Intensität und rechtliche Bewertung hängen von zahlreichen Faktoren ab – etwa der Mitwirkung der Betroffenen, dem Umfang des Sachverhalts und der Kooperationsbereitschaft gegenüber den Ermittlungsbehörden. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen.
Insgesamt lässt sich sagen: Der Ablauf eines BuStra-Verfahrens ist rechtlich präzise geregelt, bietet aber gleichzeitig Gestaltungsspielräume. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann dazu beitragen, das Verfahren in eine weniger belastende Richtung zu lenken. Genau deshalb lohnt sich eine fundierte Kenntnis der Abläufe – nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Vermeidung.
5. Rechte und Pflichten der Betroffenen im BuStra-Verfahren
Wer in das Visier der BuStra gerät, befindet sich in einer rechtlich sensiblen Lage – zwischen Steuerrecht und Strafrecht. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen. Denn nur so lässt sich vermeiden, durch Unkenntnis oder unbedachte Handlungen Nachteile im Verfahren zu erleiden. Grundsätzlich gilt: Sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat die betroffene Person den Status einer Beschuldigten oder eines Beschuldigten im Sinne der Strafprozessordnung. Damit gehen besondere Verfahrensrechte einher, insbesondere das Recht auf Aussageverweigerung (§ 136 StPO).
Das wohl wichtigste Recht ist das sogenannte Schweigerecht. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Aus diesem Grund sollte jeder Schritt, jede Auskunft und jede Stellungnahme wohlüberlegt sein. Auch auf Nachfragen der BuStra besteht keinerlei Verpflichtung zur inhaltlichen Auskunft – weder mündlich noch schriftlich. Dieses Recht ist nicht nur gesetzlich geschützt, sondern auch in der Rechtsprechung fest verankert (BGH 2020, 1 StR 345/19).
Neben dem Schweigerecht besteht das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Dieses Recht kann in der Regel allerdings nur durch eine anwaltliche Vertretung wahrgenommen werden. Erst nach Akteneinsicht lässt sich eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Daher empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich eine auf Steuerstrafrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Loose et al. 2021, S. 322).
Zu den weiteren Rechten gehört das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieses umfasst unter anderem das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf einen Verteidiger sowie auf eine zügige Bearbeitung des Verfahrens. Werden diese Rechte verletzt, kann dies im weiteren Verlauf zur Unverwertbarkeit bestimmter Beweise oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen (Schmidt 2021, S. 162).
Neben Rechten bestehen aber auch Pflichten. Die wichtigste Pflicht betrifft die Wahrheitspflicht im steuerlichen Verfahren. Im steuerstrafrechtlichen Kontext hingegen ist die betroffene Person nicht verpflichtet, an der eigenen Überführung mitzuwirken. Wohl aber besteht eine Mitwirkungspflicht, wenn im laufenden steuerlichen Festsetzungsverfahren Unterlagen angefordert werden, die auch unabhängig vom Strafverfahren relevant sind. Diese Abgrenzung ist mitunter komplex und sollte immer durch juristische Beratung begleitet werden (Kohlmann 2023, S. 87).
Eine weitere Pflicht besteht im Rahmen von Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Betroffene sind verpflichtet, Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu dulden. Dabei dürfen sie sich jedoch passiv verhalten – etwa nichts aktiv herausgeben, solange kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Werden im Zuge solcher Maßnahmen Unterlagen beschlagnahmt, hat die Verteidigung das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Maßnahme (§ 98 Abs. 2 StPO).
Auch zur Mitwirkung bei Vernehmungen kann niemand gezwungen werden. Dennoch ist es wichtig, sich bei der ersten Vernehmung nicht unvorbereitet zu äußern. Viele Fehler in BuStra-Verfahren entstehen durch unbedachte Aussagen in frühen Verfahrensstadien. Daher gilt: Keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand. Diese Grundregel kann in vielen Fällen über Schuld oder Freispruch entscheiden (Bunjes/Georg 2022, § 370 AO).
Schließlich sollten Betroffene wissen, dass sie während des gesamten Verfahrens Anspruch auf rechtsstaatliche Behandlung haben. Unverhältnismäßige Maßnahmen, Einschüchterungsversuche oder Verzögerungstaktiken sind unzulässig. Werden solche Maßnahmen festgestellt, kann über eine Beschwerde oder gerichtliche Überprüfung reagiert werden. Gerade deshalb ist die Dokumentation aller Verfahrensschritte so wichtig.
Insgesamt zeigt sich: Das BuStra-Verfahren ist kein rechtsfreier Raum, sondern unterliegt klaren gesetzlichen Leitlinien. Wer seine Rechte kennt und verantwortungsbewusst wahrnimmt, kann das Verfahren aktiv mitgestalten. Unwissenheit schützt nicht – aber Information und gute Beratung sind der beste Schutz vor ungewollten Folgen.
6. Abgrenzung zur Steuerfahndung und Zusammenarbeit im Verfahren
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) und die Steuerfahndung sind zwei eigenständige Funktionseinheiten innerhalb der Finanzverwaltung, die bei steuerstrafrechtlichen Verfahren eng zusammenarbeiten. Dabei ist es wichtig, ihre jeweiligen Rollen, Aufgaben und Befugnisse klar voneinander zu unterscheiden. Die BuStra ist zuständig für die rechtliche Bewertung und Leitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens. Sie entscheidet, ob ein Verfahren eingeleitet, fortgeführt oder eingestellt wird. Die Steuerfahndung hingegen ist im engeren Sinne das Ermittlungsorgan der Finanzbehörde und übernimmt operative Maßnahmen zur Beweissicherung (Bittner/Trinks 2021, S. 151).
Rechtlich betrachtet ist die Steuerfahndung ein Teil des Finanzamts mit besonderer Zuständigkeit. Sie wird tätig, wenn ein konkreter Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat besteht und Ermittlungen erforderlich sind. Diese Ermittlungen können das Durchsuchen von Geschäftsräumen, das Auslesen digitaler Buchführungen oder die Befragung von Zeug:innenumfassen. Im Gegensatz zur BuStra trifft sie jedoch keine rechtliche Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens. Vielmehr berichtet sie ihre Ergebnisse an die BuStra, die auf Grundlage dieser Informationen entscheidet (Loose et al. 2021, S. 328).
Die Zusammenarbeit erfolgt daher nach dem Prinzip der Aufgabenteilung: Die Steuerfahndung beschafft die Fakten – die BuStra wertet sie rechtlich aus. Dieses Zusammenspiel ist in der Praxis eingespielt und durch Dienstanweisungen sowie interne Verwaltungsrichtlinien geregelt. In komplexen Fällen kann die BuStra einzelne Maßnahmen direkt anordnen oder sogar selbst bei Ermittlungen vor Ort dabei sein. Dennoch bleibt die Steuerfahndung das Hauptinstrument der praktischen Strafverfolgung innerhalb der Finanzbehörden (Klein 2022, S. 225).
Ein wesentlicher Unterschied liegt auch in der Organisation: Während die BuStra häufig bei größeren Finanzämtern zentralisiert ist, gibt es Steuerfahndungsstellen in vielen regionalen Behörden. Dadurch ist eine flächendeckende Ermittlungsfähigkeit gewährleistet, auch in ländlichen Regionen. Die BuStra wird in solchen Fällen auf Antrag der Steuerfahndung tätig oder koordiniert die Maßnahmen bei grenzüberschreitenden oder besonders komplexen Sachverhalten. Gerade bei international tätigen Unternehmen ist die enge Abstimmung zwischen beiden Stellen essenziell.
Trotz der engen Zusammenarbeit agieren beide Stellen formal unabhängig. Das bedeutet, dass die Steuerfahndung auch ohne direkten Auftrag der BuStra tätig werden kann, wenn sie im Rahmen anderer Prüfungen auf steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte stößt. In solchen Fällen erfolgt nach der Erhebung erster Erkenntnisse eine Überleitung an die zuständige BuStra zur weiteren rechtlichen Beurteilung (§ 10 Abs. 1 BpO).
In der Praxis werden beide Stellen von außen häufig als „gemeinsames Vorgehen“ wahrgenommen, was auch damit zusammenhängt, dass Maßnahmen wie Durchsuchungen oft unter Leitung der Steuerfahndung durchgeführt werden, aber im Namen der BuStra erfolgen. Für Betroffene ist es daher nicht immer leicht zu erkennen, welche Stelle gerade handelt. Umso wichtiger ist es, dass die handelnden Behörden sich an die prozessualen Rechte und Pflichten halten und keine unzulässige Vermischung der Aufgaben erfolgt.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Kommunikation zwischen beiden Stellen. Hier bestehen standardisierte Berichtswege und Absprachen, um ein abgestimmtes Vorgehen zu gewährleisten. So ist sichergestellt, dass steuerliche und strafrechtliche Interessen miteinander vereinbar sind und sich nicht gegenseitig behindern. Diese Kooperation ist auch notwendig, um den Gleichlauf zwischen steuerlicher Korrektur und strafrechtlicher Sanktion sicherzustellen (Schmidt 2021, S. 167).
Für Betroffene bedeutet diese enge Verzahnung, dass sie sich auf professionell geführte Ermittlungen einstellen müssen. Es ist ratsam, nicht nur gegenüber der Steuerfahndung, sondern auch gegenüber der BuStra durch einen erfahrenen Rechtsbeistand vertreten zu werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Rechte gewahrt und Pflichten richtig eingeordnet werden. Ein strategisches Vorgehen, das sowohl die rechtliche Bewertung als auch die praktischen Auswirkungen berücksichtigt, ist hierbei entscheidend.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die BuStra und die Steuerfahndung arbeiten arbeitsteilig, aber eng verzahnt zusammen. Beide sind wesentliche Säulen der steuerstrafrechtlichen Verfolgung, mit jeweils klar definierten Zuständigkeiten. Ihre professionelle Kooperation garantiert ein rechtssicheres Verfahren – und stellt gleichzeitig hohe Anforderungen an die Verteidigung.
7. Mögliche Sanktionen: Bußgeld, Strafbefehl, Freiheitsstrafe
Ein Verfahren vor der BuStra kann – je nach Schwere des Vorwurfs – sehr unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen. Das Spektrum reicht von einfachen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen. Entscheidend ist dabei die rechtliche Einordnung des jeweiligen Verhaltens: Handelt es sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit, etwa eine leichtfertige Steuerverkürzung, drohen in der Regel Bußgelder (§ 378 AO). Liegt hingegen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor, können strafrechtliche Sanktionen wie Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen verhängt werden (§ 370 AO).
Ein häufiges Ergebnis der BuStra-Ermittlungen ist der Erlass eines Bußgeldbescheids. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die ohne Gerichtsverfahren ergehen kann. Sie wird insbesondere bei Fahrlässigkeit und geringem Schaden angewendet. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Grad des Verschuldens sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Person (Kohlmann 2023, S. 119).
Bei schwereren Verstößen wird häufig ein Strafbefehl beantragt. Dieser ist ein Mittel der vereinfachten strafgerichtlichen Abarbeitung von Fällen, in denen der Sachverhalt weitgehend geklärt ist. Der Strafbefehl enthält eine konkrete Strafe – meist eine Geldstrafe – und kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung angefochten werden (§ 410 StPO). Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Strafbefehl einem Urteil gleichgestellt und rechtskräftig (Bunjes/Georg 2022, § 370 AO).
In gravierenden Fällen, insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen, langjähriger Begehung oder besonderer krimineller Energie, kommt es zur Anklage und Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Hier können neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die nur ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt wird (BGH 2008, 1 StR 416/08).
Ab einem Betrag von 100.000 Euro wird regelmäßig keine Bewährung mehr gewährt, insbesondere wenn keine Wiedergutmachung erfolgt ist oder das Verhalten besonders schwer wiegt. Das bedeutet für Betroffene: Eine konsequente Verteidigungsstrategie und gegebenenfalls die Rückzahlung der hinterzogenen Beträge sind von zentraler Bedeutung für die Strafzumessung (Schmidt 2021, S. 170).
Neben Geld- und Freiheitsstrafen kann das Gericht auch sogenannte Nebenstrafen oder Maßregeln der Besserung anordnen. Dazu gehören etwa Berufsverbote (§ 70 StGB), Fahrverbote (§ 44 StGB) oder die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB). Auch diese Sanktionen haben erhebliche praktische Konsequenzen – nicht nur für das wirtschaftliche, sondern auch für das persönliche Leben der Betroffenen.
In bestimmten Fällen kann es auch zur öffentlichen Bekanntmachung der Strafe kommen, etwa bei prominenten Steuerpflichtigen oder Unternehmen mit gesellschaftlicher Relevanz. Solche Fälle haben oft eine hohe mediale Aufmerksamkeit und können gravierende Reputationsschäden nach sich ziehen. Besonders Unternehmen müssen in diesem Zusammenhang mit Compliance-Verstößen und Folgen für Geschäftsbeziehungen rechnen (Loose et al. 2021, S. 334).
Ein weiteres wichtiges Instrument ist die sogenannte Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO). Diese bietet die Möglichkeit, ein Verfahren zu beenden, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt – etwa durch Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation oder Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Diese Möglichkeit wird insbesondere bei Ersttätern oder bei geringer Schuld genutzt und kann auch im Interesse der BuStra liegen, um Verfahren effizient abzuschließen.
Die Palette der Sanktionen zeigt, dass das BuStra-Verfahren nicht auf eine bestimmte Strafe hinausläuft, sondern stark vom Einzelfall abhängt. Wer frühzeitig handelt, kooperiert und professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, kann maßgeblich zur Milderung der Folgen beitragen. Wichtig ist dabei stets: Nicht nur das Ergebnis zählt, sondern auch der Weg dorthin.
8. Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensstrategien
Sobald ein Ermittlungsverfahren durch die BuStra eingeleitet wurde, sollten Betroffene möglichst frühzeitig eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ein zentrales Element ist dabei die Beiziehung eines fachkundigen Verteidigers oder einer Verteidigerin, idealerweise mit Spezialisierung im Steuerstrafrecht. Diese Person kann nicht nur Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO), sondern auch die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und taktische Entscheidungen im Sinne des Mandanten treffen (Kohlmann 2023, S. 94).
Ein erster strategischer Schritt besteht in der konsequenten Ausübung des Schweigerechts. Viele Fehler geschehen in der Frühphase des Verfahrens, wenn Betroffene sich ohne anwaltlichen Beistand äußern und dabei unbeabsichtigt belastende Informationen liefern. Wer schweigt, macht sich nicht verdächtig – er oder sie wahrt lediglich ein zentrales Verfahrensrecht. Die Entscheidung, sich zu äußern, sollte grundsätzlich erst nach vollständiger Akteneinsicht erfolgen.
Im weiteren Verlauf kann es sinnvoll sein, eine geständige Einlassung abzugeben – insbesondere, wenn die Beweislage eindeutig ist. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Verteidigung, das Geständnis strategisch zu nutzen, um eine milde Sanktion, eine Verfahrenseinstellung oder eine Einstellung gegen Auflagen zu erreichen (§ 153a StPO). Die Rückzahlung hinterzogener Steuern sowie eine glaubhafte Reue können in diesem Zusammenhang strafmildernd berücksichtigt werden (Schmidt 2021, S. 173).
Ein weiteres wichtiges Verteidigungsmittel ist die Überprüfung der rechtlichen Würdigung durch die BuStra. Häufig ergibt sich bereits aus der Analyse der Akte, dass bestimmte Vorwürfe nicht haltbar sind – etwa weil kein Vorsatz nachweisbar ist oder die tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft sind. In solchen Fällen kann eine fundierte rechtliche Argumentation zur Einstellung des Verfahrens führen. Auch verfahrensrechtliche Fehler – etwa bei der Durchsuchung oder bei der Beweiserhebung – können zur Unverwertbarkeit führen (Loose et al. 2021, S. 340).
In besonders komplexen Fällen, etwa bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder internationaler Unternehmensstruktur, ist es oft notwendig, mit weiteren Expert:innen zusammenzuarbeiten – zum Beispiel mit Steuerberater:innen, IT-Forensikern oder ausländischen Rechtsanwälten. Eine interdisziplinäre Verteidigung kann dabei helfen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die eigene Position zu stärken.
Darüber hinaus ist auch die offensive Kommunikation mit der BuStra eine mögliche Strategie. In ausgewählten Fällen kann durch frühzeitigen Kontakt und kooperatives Verhalten ein konstruktiver Verfahrensverlauf erzielt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verteidigung mit hoher Sachkenntnis agiert und die rechtlichen sowie steuerlichen Zusammenhänge überzeugend darstellt (Bittner/Trinks 2021, S. 157).
In jedem Fall gilt: Die Strategie muss individuell auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Es gibt keine „Standardverteidigung“ im Steuerstrafrecht – zu unterschiedlich sind die Konstellationen, Vorwürfe und persönlichen Umstände. Eine gründliche Sachverhaltsaufklärung, kombiniert mit taktischem Gespür und rechtlicher Kompetenz, ist der Schlüssel zum Erfolg.
Nicht zuletzt spielt auch das Timing eine wichtige Rolle. Wer frühzeitig aktiv wird, kann den Verlauf des Verfahrens oft entscheidend beeinflussen. Wer hingegen zu lange zögert, riskiert, dass sich Positionen verfestigen und Handlungsspielräume verloren gehen. Deshalb ist anwaltlicher Rat nicht erst bei Anklageerhebung, sondern bereits bei Verdachtsmitteilung oder Durchsuchung dringend angeraten.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Verteidigung im BuStra-Verfahren bedeutet mehr als bloße Reaktion. Sie erfordert strategische Planung, juristische Expertise und taktisches Feingefühl. Wer diese Prinzipien beachtet, kann nicht nur Strafen mindern, sondern mitunter das Verfahren ganz vermeiden.
9. Vermeidung von BuStra-Verfahren durch Compliance und Selbstanzeige
Die beste Strategie gegen ein BuStra-Verfahren ist es, dessen Entstehung von vornherein zu vermeiden. Unternehmen wie auch Privatpersonen haben verschiedene Möglichkeiten, durch präventives Verhalten und gute Organisation dafür zu sorgen, dass es gar nicht erst zu einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht kommt. Zwei zentrale Elemente sind hierbei ein funktionierendes Compliance-System und die rechtzeitige Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige, falls Unregelmäßigkeiten bekannt werden.
Compliance – also die Einhaltung gesetzlicher und interner Vorgaben – ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine wertvolle Verteidigungslinie im Ernstfall. Ein gut strukturiertes steuerliches Kontrollsystem (Tax Compliance Management System, kurz TCMS) dient nicht nur der Vermeidung von Fehlern, sondern kann im Strafverfahren auch strafmildernd wirken (§ 46 StGB; BGH 2020, 1 StR 433/19). Denn wer nachweisen kann, dass Verstöße nicht aus Systematik, sondern trotz sorgfältiger Organisation geschehen sind, wird von Behörden und Gerichten oft milder beurteilt (Kohlmann 2023, S. 161).
Zu den wichtigsten Elementen eines wirksamen Compliance-Systems gehören klare Zuständigkeiten, regelmäßige Schulungen, dokumentierte Prozesse sowie interne und externe Prüfmechanismen. Dabei sollten nicht nur steuerliche Pflichten regelmäßig überwacht werden, sondern auch angrenzende Bereiche wie Sozialversicherungsrecht, Geldwäscheprävention oder internationale Verrechnungspreise. Fehlerquellen lassen sich so frühzeitig erkennen und korrigieren.
Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung eines BuStra-Verfahrens bietet die Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, durch freiwillige Offenlegung fehlerhafter oder unterlassener Angaben Straffreiheit zu erlangen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen die vollständige Nachholung der Angaben, die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Beträge sowie das Fehlen eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Die Selbstanzeige ist daher ein Instrument, das rechtzeitig und vollständig erfolgen muss, um ihre Wirkung zu entfalten (Tipke/Kruse 2023, § 371 AO).
Seit der Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen im Jahr 2015 ist die Selbstanzeige jedoch komplexer geworden. Sie muss sich auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart beziehen und darf keine unvollständigen Angaben enthalten. Auch die rechtzeitige Zahlung von Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls eines Zuschlags bei besonders hohen Beträgen ist verpflichtend (§ 398a AO). Eine unvollständige Selbstanzeige führt regelmäßig nicht zur Straffreiheit und kann stattdessen als straferschwerend gewertet werden (Bunjes/Georg 2022, § 371 AO).
In der Praxis sollte eine Selbstanzeige daher niemals ohne qualifizierte Beratung erfolgen. Steuerberater:innen und Fachanwält:innen für Steuerrecht prüfen zunächst die Verjährung, bewerten die Risiken und erstellen gemeinsam mit dem Mandanten oder der Mandantin eine belastbare und rechtssichere Erklärung. Auch die Kommunikation mit dem Finanzamt muss strategisch vorbereitet werden, um Missverständnisse oder formale Fehler zu vermeiden.
Neben der Selbstanzeige kann auch ein kooperatives Verhalten im steuerlichen Prüfungsverfahren helfen, ein BuStra-Verfahren zu vermeiden. Wer bei Betriebsprüfungen umfassend kooperiert, Unterlagen freiwillig vorlegt und steuerliche Sachverhalte offenlegt, demonstriert Transparenz und kann damit Verdachtsmomente entkräften. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits erste Auffälligkeiten entdeckt wurden, die bei weiterem Schweigen zu einem Anfangsverdacht führen könnten.
Compliance und Selbstanzeige sind somit keine Gegensätze, sondern ergänzende Instrumente. Während Compliance auf die laufende Prävention zielt, ist die Selbstanzeige ein Instrument zur Schadensbegrenzung im Nachhinein. Gemeinsam bilden sie ein starkes Schutzschild gegen steuerstrafrechtliche Risiken. Unternehmen, die beide Komponenten systematisch nutzen, senken nicht nur ihr Strafbarkeitsrisiko, sondern verbessern auch ihre Reputation gegenüber Behörden und Geschäftspartnern.
Für Führungskräfte und Unternehmer:innen ist es daher unerlässlich, das Thema aktiv anzugehen. Investitionen in Compliance-Systeme, die Durchführung interner Audits und die Bereitschaft zur Nachbesserung sind langfristig deutlich kostengünstiger als die Risiken eines Strafverfahrens. In Zeiten digitaler Datenanalyse und automatisierter Risikoprüfung durch die Finanzbehörden ist Prävention mehr denn je gefragt.
10. Chancen nutzen, Risiken vermeiden
Das Verfahren vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle ist ein sensibler Bereich zwischen Steuerrecht und Strafrecht, der oft unterschätzt wird. Viele Betroffene sind überrascht, wenn sie sich plötzlich in einem BuStra-Verfahren wiederfinden – sei es durch eine Betriebsprüfung, eine anonyme Anzeige oder einen IT-gestützten Risikohinweis. Doch mit dem richtigen Wissen und einer frühzeitigen, professionellen Reaktion lassen sich die Risiken erheblich minimieren. Wer seine Rechte kennt und aktiv wahrnimmt, kann Einfluss auf das Verfahren nehmen und negative Folgen abmildern.
Die BuStra agiert nicht willkürlich, sondern im Rahmen klarer rechtlicher Vorgaben. Sie ist verpflichtet, jedem Anfangsverdacht nachzugehen – aber sie entscheidet auch nach pflichtgemäßem Ermessen über den Fortgang des Verfahrens. In vielen Fällen lassen sich Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch Kooperation, Rückzahlung und professionelle Kommunikation erfolgreich beenden. Wichtig ist jedoch, sich nicht auf Zufälle zu verlassen, sondern das Verfahren strategisch zu begleiten.
Dabei sind sowohl Verteidigungsstrategien als auch präventive Maßnahmen entscheidend. Wer rechtzeitig für steuerliche Transparenz sorgt, ein funktionierendes Compliance-System etabliert und im Ernstfall eine vollständige Selbstanzeige einreicht, kann das Risiko eines Verfahrens deutlich senken. Gleichzeitig bietet das Verfahrensrecht zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, angefangen bei der Ausübung des Schweigerechts bis hin zur Anfechtung von Durchsuchungsmaßnahmen oder zur Beantragung einer Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO).
Für Unternehmer:innen, Selbstständige und Führungskräfte sollte das Thema BuStra-Verfahren kein Tabu, sondern Teil der steuerlichen Risikobetrachtung sein. Die öffentliche Wahrnehmung solcher Verfahren, mögliche Reputationsverluste sowie strafrechtliche und finanzielle Sanktionen machen ein proaktives Vorgehen unerlässlich. Wer vorbereitet ist, handelt nicht nur rechtssicher, sondern auch unternehmerisch klug.
Aus meiner praktischen Sicht zeigt sich in der Praxis immer wieder: Frühzeitige Beratung zahlt sich aus. Nicht selten können bereits erste Maßnahmen – wie Akteneinsicht, Kontaktaufnahme zur Behörde oder die Nachbesserung unvollständiger Erklärungen – entscheidend für den Ausgang sein. Dabei gilt stets: Je früher reagiert wird, desto größer ist der Handlungsspielraum. Abwarten ist selten eine gute Strategie.
Abschließend lässt sich sagen: Ein BuStra-Verfahren ist zwar ein ernstes Ereignis, aber kein aussichtsloses. Mit dem richtigen Wissen, einer klaren Strategie und juristischer Unterstützung lassen sich viele Verfahren in geordneten Bahnen lösen. Diese Ausführungen sollen Leser:innen genau dazu befähigen – durch Information, Aufklärung und die Ermutigung, im Ernstfall professionell zu handeln. Wer Chancen nutzt und Risiken früh erkennt, wird dem Verfahren nicht ausgeliefert sein, sondern es aktiv gestalten können.
Wer sich in einer solchen Situation Unterstützung wünscht, sollte sich an eine erfahrene steuerliche Fachkraft wenden, die nicht nur das Steuerrecht, sondern auch die strafrechtliche Komponente sicher beherrscht. Als langjähriger Steuerberater mit besonderem Schwerpunkt im Umgang mit BuStra-Verfahren verfüge ich über fundierte Erfahrung in genau diesen Konstellationen. Ich begleite Mandant:innen bundesweit durch alle Phasen eines solchen Verfahrens – vom ersten Verdacht bis zur endgültigen Klärung.
Dabei ist es mir besonders wichtig, nicht nur rechtlich zu beraten, sondern auch menschlich zu unterstützen. Denn BuStra-Verfahren bedeuten für viele Betroffene auch eine psychische Belastung, Unsicherheit und Handlungsdruck. Eine vertrauensvolle und lösungsorientierte Begleitung kann hier den entscheidenden Unterschied machen.
Meine Arbeit basiert auf einem umfassenden Ansatz: Ich analysiere nicht nur das steuerliche Risiko, sondern auch die strukturellen Ursachen, um Wiederholungen künftig auszuschließen. Wo auch immer möglich, setze ich mich frühzeitig mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um Verfahren durch Kooperation statt Konfrontation zu lösen. Diese Strategie hat sich vielfach bewährt.
Falls Sie betroffen sind oder sich einfach vorbereiten möchten, lade ich Sie ein, das Gespräch zu suchen. Nutzen Sie das Kontaktformular und vereinbaren Sie direkt einen Gesprächstermin. Ich helfe Ihnen, den Überblick zu behalten, Chancen zu nutzen und unnötige Risiken zu vermeiden. Mit der richtigen Strategie, Fachwissen und einem kühlen Kopf lässt sich auch in schwierigen Situationen ein konstruktiver Weg finden.
11. Quellenverzeichnis:
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Eilers, W. & Knies, M. (2020). Steuerfahndung und BuStra. 6. Aufl. Düsseldorf: NWB Verlag.
Klein, W. (2022). Straf- und Bußgeldverfahren im Steuerrecht. 12. Aufl. Köln: Bundesanzeiger Verlag.
Kohlmann, R. (2023). Steuerstrafrecht – Handbuch für die Praxis. 11. Aufl. Berlin: Erich Schmidt Verlag.
Loose, A. et al. (2021). Kommentar zur Abgabenordnung. 15. Aufl. München: Vahlen.
Pahlke, R. & Koenig, H. (2022). Abgabenordnung – Kommentar. 20. Aufl. Köln: Otto Schmidt.
Schmidt, L. (2021). Steuerstrafrecht kompakt. 4. Aufl. Berlin: Haufe.
Tipke, K. & Kruse, H. (2023). Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung. 25. Aufl. Köln: Otto Schmidt.
Bundesgerichtshof (2008): Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/1_StR_416_08.html [Zugriff am 04.05.2025]
Bundesgerichtshof (2020): Urteil vom 07.05.2020 – 1 StR 345/19. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/1_StR_345_19.html [Zugriff am 04.05.2025]
Bundesgerichtshof (2019): Urteil vom 19.12.2019 – 1 StR 433/19. Abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/1_StR_433_19.html [Zugriff am 04.05.2025]
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