Die Einspruchsfrist im Steuerrecht: Streng bemessen – mit genau geregelten Ausnahmen
Die Einspruchsfrist ist für Steuerpflichtige eine kritische Hürde. Denn wer sie versäumt, verliert das Recht auf Überprüfung – und bleibt an den Steuerbescheid gebunden, selbst wenn dieser objektiv fehlerhaft ist.
Dabei gilt ab dem 1. Januar 2025 eine neue Berechnungsregel für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Zusätzlich ist bei der Fristberechnung unbedingt § 108 Abs. 3 AO zu beachten, der eine Verschiebung des Fristendes bei Wochenenden oder Feiertagen vorsieht.
Bekanntgabe: Neuer Fristbeginn ab 2025 – Inland und Ausland
Ab dem 1. Januar 2025 gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO n. F.:
Ein Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern kein späterer Zugang nachgewiesen wird.
Das bedeutet konkret:
Ein am 6. Februar 2025 zur Post gegebener Steuerbescheid gilt am 10. Februar 2025 als bekannt gegeben.
Die Einspruchsfrist endet einen Monat später, also am 10. März 2025, 24:00 Uhr.
Für Empfänger:innen im Ausland gilt § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO:
Dort wird ein Steuerbescheid einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – es sei denn, ein früherer Zugang kann konkret nachgewiesen werden.
§ 108 Abs. 3 AO: Fristende an Wochenenden oder Feiertagen?
Eine steuerliche Einspruchsfrist endet stets mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann greift § 108 Abs. 3 AO – mit einer wichtigen Schutzregel:
In diesen Fällen verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Beispiel:
Ein Bescheid gilt am 4. Juni 2025 als bekannt gegeben. Die reguläre Einspruchsfrist endet somit am 4. Juli 2025.
Fällt dieser Tag auf einen Samstag, endet die Frist am Montag, 6. Juli 2025, 24:00 Uhr.
Diese Regelung gilt bundesweit einheitlich – unabhängig davon, ob der Feiertag nur im jeweiligen Bundesland gilt oder bundesweit.
Konsequenz bei Fristversäumnis: Bestandskraft – keine Rückkehr möglich
Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Das heißt: Er ist nicht mehr anfechtbar, auch wenn er rechtswidrig oder fehlerhaft ist. Eine spätere Korrektur ist dann nur noch über enge Ausnahmetatbeständemöglich, etwa:
§ 129 AO – offensichtliche Schreibfehler
§ 173 AO – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen
§ 172 AO – Änderung zuungunsten nur mit Zustimmung
Ohne zulässigen Einspruch bleibt der Bescheid in Stein gemeißelt – mit oft jahrelangen steuerlichen Auswirkungen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Ausnahme mit hohen Hürden
Wenn Sie die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gestellt werden. Aber: Die Anforderungen sind streng.
Erforderlich sind:
ein konkreter Nachweis des Hinderungsgrundes (z. B. plötzliche Krankheit mit Attest)
eine unverzügliche Nachholung der versäumten Handlung
der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden
Achtung: Vergessen, Überlastung, Urlaub oder Unachtsamkeit gelten nicht als unverschuldet. Die Finanzämter prüfen hier sehr genau – und lehnen Anträge oft ab.
📌 Fristberechnung beim Einspruch – auf einen Blick
🕓 Postaufgabe:
Der Steuerbescheid gilt ab dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (ab 2025).
🌍 Ausland:
Bei Wohnsitz im Ausland gilt der Bescheid nach einem Monat als zugegangen – es sei denn, der Zugang kann früher belegt werden.
📅 Fristbeginn und -ende:
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Sie endet jeweils um 24:00 Uhr.
🚫 Wochenenden und Feiertage:
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den Ablauf des nächsten Werktages (§ 108 Abs. 3 AO).
⛔ Versäumung der Frist:
Ein nicht rechtzeitig eingelegter Einspruch führt zur Bestandskraft des Bescheids – selbst wenn er objektiv falsch ist.
🛡️ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Nur möglich bei nachweislich unverschuldetem Versäumnis. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 110 AO).
📌 Mein Rat: Fristen kennen, Bescheide prüfen, Rechte sichern
Egal, ob Sie im Inland wohnen oder als Auslandsbürger:in einen deutschen Steuerbescheid erhalten – die Frist läuft, und sie kennt keine Kulanz. Prüfen Sie nicht selbst, sondern lassen Sie prüfen.
Als erfahrener Steuerberater unterstütze ich Sie bei:
Fristberechnung und Fristwahrung
Prüfung auf Bekanntgabezeitpunkt – auch in Auslandsfällen
Einspruchseinlegung und -begründung
ggf. Wiedereinsetzungsantrag mit Dokumentation
Ein kleiner Fehler beim Fristende kann zu großen finanziellen Nachteilen führen.
Sorgen Sie vor – mit fachlicher Unterstützung, bevor es zu spät ist.
📅 Frist im Blick behalten – mit dem kostenlosen Fristenrechner
Die Berechnung der Einspruchsfrist ist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Denn Wochenenden, Feiertage und gesetzliche Fristverschiebungen – etwa nach § 108 Abs. 3 AO – können die Frist verlängern.
Ab 2025 gilt zudem eine neue Bekanntgaberegelung: Steuerbescheide gelten dann vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Damit Sie Ihre Einspruchsfrist sicher und nachvollziehbar berechnen können, empfehle ich die Nutzung eines kostenlosen Online-Fristenrechners:
👉 Zum Fristenrechner für Steuerbescheide
✅ So funktioniert’s:
Bescheiddatum eingeben (nicht das Datum, an dem Sie den Bescheid erhalten haben!!)
Bundesland auswählen (wegen regionaler Feiertage)
Der Rechner berechnet automatisch das exakte Fristende – inklusive Wochenenden, Feiertagen und gesetzlicher Fristverlängerung
⚠️ Wichtig:
Die Nutzung dieses Rechners erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Sie ersetzt keine steuerliche Prüfung Ihres Bescheids. Sie stellt - bei richtiger Eingabe und Bedienung - lediglich sicher, dass Sie den Ablauf der Einspruchsfrist kennen.
Falls Sie unsicher sind, ob der Bescheid inhaltlich korrekt ist oder ob sich ein Einspruch überhaupt lohnt, kontaktieren Sie mich bitte rechtzeitig. Ich prüfe Ihren Bescheid fachlich fundiert, sichere Ihre Rechte – und vertrete Sie gegenüber dem Finanzamt mit der nötigen Erfahrung.
✔️ Fristen kennen.
✔️ Fehler erkennen.
✔️ Steuerlich sicher handeln.
📩 Kontaktieren Sie mich jetzt – bevor die Einspruchsfrist möglicherweise schon abgelaufen ist.
Sollten Sie zu einem anderen steuerlichen oder wirtschaftlichen Themenbereich Auskünfte wünschen, auch solche, die auf dieser Website möglicherweise nicht genannt sind, so können Sie sich gerne für eine Beratung vertrauensvoll an mich wenden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular auf dieser Website.
Bitte sehen Sie sich dazu auch meine übrigen Beratungsschwerpunkte an.
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