Vertiefung & Praxis:

Einspruch bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen

Ein besonders häufiger Anwendungsfall für das Einspruchsverfahren ist der Steuerbescheid auf Basis geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Dies geschieht, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen, z. B. durch verspätete Abgabe der Steuererklärung, fehlende Belege oder eine nicht ordnungsgemäße Buchführung.

In solchen Fällen darf das Finanzamt gemäß § 162 AO eine Schätzung vornehmen. Diese fällt häufig zuungunsten der betroffenen Person aus – umso wichtiger ist es, innerhalb der Einspruchsfrist aktiv zu werden.

Der Einspruch sollte in diesen Fällen unbedingt eine detaillierte Begründung enthalten und durch Nachreichung der versäumten Unterlagen, Aufstellungen oder Nachweise ergänzt werden. Auch eine eigene Gegenrechnung – z. B. durch eine korrigierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung – kann die Erfolgsaussichten deutlich erhöhen.

Im besten Fall korrigiert das Finanzamt die Schätzung vollständig. Auch eine Reduzierung oder teilweise Berichtigung ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die eingereichten Daten nachvollziehbar und prüffähig sind.

Elektronischer Einspruch und Digitalisierung

Das Einspruchsverfahren wurde in den letzten Jahren zunehmend digitalisiert. Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, ihren Einspruch über das ELSTER-Portal elektronisch einzureichen. Dies bietet Vorteile in der schnellen Übermittlung, der Nachweisbarkeit und der Integration in den elektronischen Steuerdatensatz.

Auch viele Kommunikationselemente (z. B. Rückfragen des Finanzamts oder Hinweise auf fehlende Unterlagen) werden heute per ELSTER-Nachricht oder durch elektronische Bescheidmitteilungen versandt. Wer seine Einsprüche digital einreicht, sollte daher regelmäßig seinen ELSTER-Posteingang prüfen.

Darüber hinaus können über Schnittstellen zu Buchhaltungs- oder Steuerberatungssoftware auch standardisierte Einspruchsvorlagen erzeugt und direkt eingereicht werden. Dies spart Zeit und hilft insbesondere bei komplexeren Einspruchsverfahren mit mehreren Sachverhalten.

Elektronischer Einspruch und Digitalisierung

Das Einspruchsverfahren wurde in den letzten Jahren zunehmend digitalisiert. Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, ihren Einspruch über das ELSTER-Portal elektronisch einzureichen. Dies bietet Vorteile in der schnellen Übermittlung, der Nachweisbarkeit und der Integration in den elektronischen Steuerdatensatz.

Auch viele Kommunikationselemente (z. B. Rückfragen des Finanzamts oder Hinweise auf fehlende Unterlagen) werden heute per ELSTER-Nachricht oder durch elektronische Bescheidmitteilungen versandt. Wer seine Einsprüche digital einreicht, sollte daher regelmäßig seinen ELSTER-Posteingang prüfen.

Darüber hinaus können über Schnittstellen zu Buchhaltungs- oder Steuerberatungssoftware auch standardisierte Einspruchsvorlagen erzeugt und direkt eingereicht werden. Dies spart Zeit und hilft insbesondere bei komplexeren Einspruchsverfahren mit mehreren Sachverhalten.

Sollten Sie zu diesem - aber auch zu einem anderen - Themenbereich irgendwelche Fragen haben, können Sie sich gerne für eine Beratung vertrauensvoll an mich wenden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular auf dieser Website.

 

Bitte sehen Sie sich auch meine übrigen Beratungsschwerpunkte an.