Klage vor dem Finanzgericht –
Steuerbescheide gerichtlich überprüfen lassen
Ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid ganz oder teilweise erfolglos geblieben, kann der Streit unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor dem Finanzgericht fortgeführt werden. Dort wird die Entscheidung der Finanzverwaltung unabhängig gerichtlich überprüft.
Ein Finanzgerichtsverfahren sollte jedoch sorgfältig vorbereitet werden. Klagefrist, Streitgegenstand, Tatsachen und Beweismittel, Kosten sowie mögliche Auswirkungen auf andere Steuerjahre können für die Entscheidung über eine Klage von erheblicher Bedeutung sein.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie ein Finanzgerichtsverfahren abläuft, welche Fristen und Risiken zu beachten sind und welche Möglichkeiten bestehen, steuerliche Interessen vor dem Finanzgericht durchzusetzen.
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Ein Finanzgerichtsverfahren beginnt in vielen Steuerfällen nicht unmittelbar mit einer Klage. Ist gegen einen Steuerbescheid oder einen anderen Verwaltungsakt der Finanzbehörde ein Einspruch zulässig, muss grundsätzlich zunächst dieses außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt werden.
Bleibt der Einspruch ganz oder teilweise erfolglos, entscheidet die Finanzbehörde regelmäßig durch Einspruchsentscheidung. Gegenstand einer anschließenden Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung erhalten hat.
Spätestens jetzt sollte geprüft werden, ob eine Klage tatsächlich sinnvoll ist. Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob die Rechtsauffassung des Finanzamts für falsch gehalten wird. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage, die vorhandenen Nachweise, die wirtschaftliche Bedeutung des Streitfalls und das mit einem gerichtlichen Verfahren verbundene Kostenrisiko.
Das Finanzgericht kann im Rahmen einer Anfechtungsklage einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufheben und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ändern. Daneben kennt die Finanzgerichtsordnung weitere Klagearten, beispielsweise die Verpflichtungsklage, wenn der Erlass eines beantragten Verwaltungsakts abgelehnt oder unterlassen wurde.
Vom regulären Ablauf gibt es Ausnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 45 FGO kann beispielsweise eine Sprungklage unmittelbar zum Finanzgericht führen, wenn die zuständige Behörde zustimmt. Auch eine Untätigkeitsklage kann unter den Voraussetzungen des § 46 FGO möglich sein, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Zeit entschieden wird.
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Ein erfolgloses Einspruchsverfahren bedeutet nicht automatisch, dass anschließend in jedem Fall eine Klage vor dem Finanzgericht sinnvoll oder zulässig ist. Zunächst muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Klage vorliegen und welches konkrete Rechtsschutzziel verfolgt werden soll.
Bei Steuerbescheiden steht regelmäßig die Anfechtungsklage im Vordergrund. Mit ihr kann die Aufhebung oder – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – die Änderung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 FGO).
Hat das Finanzamt dagegen den Erlass eines beantragten Verwaltungsakts abgelehnt oder unterlassen, kann eine Verpflichtungsklage in Betracht kommen. Daneben kennt die Finanzgerichtsordnung weitere Klagearten, deren Bedeutung vom jeweiligen Streitgegenstand abhängt.
Soweit ein außergerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist, setzt die Klage grundsätzlich voraus, dass das Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Bei einer Anfechtungsklage ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung erhalten hat (§ 44 FGO).
Vor einer Klage sollte deshalb genau bestimmt werden, welche Entscheidung angegriffen wird, in welchem Umfang sie geändert werden soll und welches konkrete steuerliche Ergebnis erreicht werden soll. Diese Abgrenzung bildet die Grundlage für die spätere Klagebegründung und die weitere Prozessstrategie.
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Die Klage vor dem Finanzgericht ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erheben. Bei der Anfechtungsklage beginnt diese Frist regelmäßig mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, also insbesondere der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 FGO).
Gerade deshalb sollte nach Eingang einer Einspruchsentscheidung nicht zunächst abgewartet werden, bis sämtliche Einzelheiten der späteren Klagebegründung abschließend geklärt sind. Entscheidend ist zunächst, die Klagefrist sicher zu bestimmen und rechtzeitig zu wahren. Die Klageschrift muss bestimmte Mindestangaben enthalten; Tatsachen und Beweismittel zur Begründung sollen angegeben werden (§ 65 FGO).
Für die Berechnung der Klagefrist kommt es auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Bekanntgabe an. Auch hier können Bekanntgaberegeln, Wochenenden und Feiertage für das konkrete Fristende von Bedeutung sein. Die Frist sollte deshalb unmittelbar nach Eingang der Einspruchsentscheidung geprüft und dokumentiert werden.
Wurde eine gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 56 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Eine versäumte Klagefrist kann über die Zulässigkeit des gesamten Finanzgerichtsverfahrens entscheiden. Deshalb gilt: Frist zuerst sichern – die vollständige rechtliche und tatsächliche Begründung anschließend sorgfältig ausarbeiten.
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Nicht jede ablehnende Einspruchsentscheidung sollte automatisch zu einer Klage führen. Vor dem Gang zum Finanzgericht sollte vielmehr geprüft werden, ob das angestrebte steuerliche Ergebnis, die rechtlichen und tatsächlichen Argumente sowie der wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Von besonderer Bedeutung ist zunächst die rechtliche Ausgangslage. Gibt es Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder der Finanzgerichte zur streitigen Frage? Ist die Rechtslage eindeutig oder bestehen unterschiedliche Auffassungen? Geht es möglicherweise um eine noch ungeklärte Rechtsfrage, die auch für weitere Veranlagungszeiträume Bedeutung haben kann?
Ebenso wichtig ist die Tatsachen- und Beweislage. Das Finanzgericht erforscht den Sachverhalt zwar von Amts wegen (§ 76 FGO). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger sich darauf beschränken kann, die Entscheidung des Finanzamts lediglich als falsch zu bezeichnen. Tatsachen, Unterlagen und Beweismittel sollten frühzeitig zusammengestellt und daraufhin geprüft werden, ob sich mit ihnen die eigene steuerliche Position tatsächlich begründen lässt.
Hinzu kommt die wirtschaftliche Bedeutung des Streitfalls. Dabei sollte nicht ausschließlich auf den unmittelbar streitigen Steuerbetrag geschaut werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann auch Auswirkungen auf weitere Steuerjahre, Folgebescheide oder wiederkehrende steuerliche Sachverhalte haben. Umgekehrt können Prozesskosten und der erforderliche zeitliche Aufwand gegen ein gerichtliches Verfahren sprechen.
Vor einer Klage sollte deshalb möglichst nüchtern geklärt werden: Was soll mit dem Verfahren erreicht werden, wie lässt sich dieses Ziel rechtlich und tatsächlich begründen und welche wirtschaftlichen Folgen hat ein Erfolg oder Misserfolg?
Erst aus dieser Gesamtbetrachtung lässt sich sachgerecht entscheiden, ob der Gang vor das Finanzgericht sinnvoll ist. Die Klage ist kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur gerichtlichen Überprüfung einer steuerlichen Entscheidung.
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Eine Klage vor dem Finanzgericht sollte nicht erst mit dem Verfassen der Klageschrift beginnen. Vorher sollten der angefochtene Steuerbescheid, die Einspruchsentscheidung, die bisherige Korrespondenz mit dem Finanzamt sowie die für den Streit entscheidenden Unterlagen vollständig zusammengestellt und ausgewertet werden.
Die Klage ist beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Nach § 65 FGO muss sie insbesondere den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Bei einer Anfechtungsklage sind außerdem der angefochtene Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf anzugeben. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten; die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ebenfalls angegeben werden. Eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung soll beigefügt werden.
Eine sorgfältige Klagevorbereitung geht jedoch über diese formalen Anforderungen hinaus. Es sollte von Anfang an klar herausgearbeitet werden, welche tatsächlichen und rechtlichen Punkte streitig sind, welches konkrete Ergebnis erreicht werden soll und mit welchen Unterlagen oder anderen Beweismitteln die eigene Position gestützt werden kann.
Vor dem Finanzgericht besteht grundsätzlich kein Vertretungszwang. Die Beteiligten können den Rechtsstreit selbst führen. Sie können sich jedoch insbesondere durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 62 FGO). Erst vor dem Bundesfinanzhof gelten strengere Vertretungsanforderungen.
Nach Eingang der Klage wird diese dem beklagten Finanzamt zugestellt. Die Finanzbehörde wird zur Stellungnahme aufgefordert und hat die den Streitfall betreffenden Akten an das Finanzgericht zu übermitteln (§ 71 FGO). Damit beginnt die gerichtliche Auseinandersetzung auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten.
Gerade deshalb sollte die Klageschrift nicht lediglich die Argumente des Einspruchsverfahrens wiederholen. Eine gute Klage arbeitet den Streitstoff neu und konzentriert auf: Was ist tatsächlich passiert? Welche Rechtsfrage ist zu entscheiden? Welche Feststellungen des Finanzamts werden angegriffen? Und wodurch lässt sich die eigene Auffassung nachweisen?
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Anders als das Einspruchsverfahren ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht grundsätzlich mit Gerichtskosten verbunden. Deren Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Streitwert, also nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger. Bei einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung entspricht der Streitwert grundsätzlich der streitigen steuerlichen Mehrbelastung und nicht etwa dem zugrunde liegenden Einkommen oder Umsatz.
Für Verfahren vor den Finanzgerichten gilt grundsätzlich ein Mindeststreitwert von 1.500 Euro. Auch wenn das tatsächliche wirtschaftliche Interesse geringer ist, werden die Gerichtskosten daher regelmäßig mindestens auf dieser Grundlage berechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere für Kindergeldverfahren.
Im normalen erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Finanzgericht sieht das Gerichtskostengesetz grundsätzlich eine 4,0-Verfahrensgebühr vor. Bei einem Streitwert von beispielsweise 10.000 Euro beträgt eine Gebühr nach der aktuellen Gebührentabelle 283 Euro; daraus ergeben sich bei 4,0 Gebühren 1.132 Euro Gerichtskosten. Je nach Art der Beendigung des Verfahrens kann sich die Gebühr reduzieren.
Bereits zu Beginn des Verfahrens wird grundsätzlich ein Gerichtskostenvorschuss erhoben. Beim Mindeststreitwert von 1.500 Euro beträgt dieser derzeit 328 Euro. Der Vorschuss wird später auf die endgültigen Gerichtskosten angerechnet.
Zu den Gerichtskosten können die Kosten der eigenen steuerlichen oder anwaltlichen Vertretung sowie gegebenenfalls weitere notwendige Aufwendungen hinzukommen. Deshalb sollte vor einer Klage nicht nur die steuerrechtliche Erfolgsaussicht betrachtet werden, sondern auch das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Interesse und dem möglichen Kostenaufwand.
Die Kostenfrage kann jedoch noch einen weiteren wichtigen Aspekt haben: Besteht bereits eine Rechtsschutzversicherung, sollte vor Beginn des Finanzgerichtsverfahrens geprüft werden, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für den steuerrechtlichen Streit besteht.
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Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung kann die Entscheidung für ein Finanzgerichtsverfahren wirtschaftlich erheblich erleichtern. Steuer-Rechtsschutz ist in Rechtsschutzversicherungen tatsächlich erhältlich und kann – abhängig vom vereinbarten Tarif und Versicherungsumfang – auch Verfahren vor deutschen Finanzgerichten erfassen. Aktuelle Versicherungsbedingungen sehen solchen Steuer-Rechtsschutz ausdrücklich vor.
Ob im konkreten Steuerfall Versicherungsschutz besteht, muss jedoch vor der Klage anhand des individuellen Versicherungsvertrags geprüft werden. Entscheidend können insbesondere der versicherte Bereich, der Zeitpunkt des Versicherungsfalls, der Vertragsbeginn, eine vereinbarte Wartezeit, Ausschlüsse und eine Selbstbeteiligung sein. Bei einzelnen aktuellen Tarifen besteht für Steuer-Rechtsschutz beispielsweise eine Wartezeit; zudem können bereits vor Vertragsbeginn entstandene steuerliche Sachverhalte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Besteht möglicherweise Versicherungsschutz, sollte deshalb möglichst frühzeitig eine Deckungsanfrage gestellt werden. Dabei werden der Versicherung der steuerliche Streitfall und das beabsichtigte Vorgehen mitgeteilt. Erst die Prüfung durch den Versicherer zeigt, ob und in welchem Umfang die Kosten des konkreten Verfahrens übernommen werden.
Je nach Versicherungsvertrag können insbesondere gesetzliche Kosten der Rechtsvertretung, Gerichtskosten und weitere notwendige Verfahrenskosten vom Versicherungsschutz erfasst sein. Welche Leistungen tatsächlich übernommen werden, richtet sich jedoch ausschließlich nach dem jeweiligen Vertrag und der Deckungsentscheidung des Versicherers.
Besitzen Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung, sollte daher vor einer Klage zum Finanzgericht geprüft werden, ob Ihr steuerlicher Streitfall versichert ist. Eine bestehende Kostenabsicherung kann die wirtschaftliche Beurteilung eines Finanzgerichtsverfahrens wesentlich verändern.
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Nach Eingang der Klage beginnt das gerichtliche Verfahren zunächst regelmäßig schriftlich. Das Finanzgericht erhält die den Streitfall betreffenden Akten der Finanzbehörde, die Beteiligten reichen Schriftsätze ein und das Gericht arbeitet die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen heraus.
Das Finanzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Gleichzeitig sind die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß erklären und auf Anforderungen des Gerichts reagieren (§ 76 FGO). Das Gericht ist dabei weder an den Tatsachenvortrag noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
Bereits vor einer mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder Berichterstatter Maßnahmen zur Vorbereitung des Verfahrens treffen. Er kann beispielsweise ergänzende Erläuterungen oder Unterlagen anfordern, Fristen zur Klärung bestimmter Punkte setzen, Auskünfte einholen, das persönliche Erscheinen anordnen sowie Zeugen oder Sachverständige laden (§ 79 FGO).
Grundsätzlich entscheidet das Finanzgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Mit Einverständnis der Beteiligten kann es jedoch auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 FGO). In geeigneten Fällen kann außerdem ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gegen einen Gerichtsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 90a FGO).
Kommt es zur mündlichen Verhandlung, trägt zunächst der Vorsitzende oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Anschließend erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Danach wird die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich erörtert.
Im Verlauf des Verfahrens kann sich die Sach- und Rechtslage weiterentwickeln. Gerichtliche Hinweise, ergänzende Unterlagen, eine Beweisaufnahme oder eine veränderte Beurteilung einzelner Streitpunkte können dazu führen, dass die bisherige Argumentation angepasst oder präzisiert werden muss.
Ein Finanzgerichtsverfahren ist deshalb kein einmaliger Schriftsatz, sondern ein fortlaufender Prozess. Entscheidend ist, auf neue tatsächliche und rechtliche Entwicklungen rechtzeitig und strukturiert zu reagieren.
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Im Finanzgerichtsverfahren kommt es nicht allein darauf an, die eigene Rechtsauffassung überzeugend darzustellen. Ebenso wichtig ist, auf welcher Tatsachengrundlage das Gericht entscheiden kann und welche Beweismittel für die eigene Position zur Verfügung stehen.
Das Finanzgericht erforscht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Die Beteiligten müssen dabei jedoch mitwirken, tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß erklären und auf Anforderungen des Gerichts reagieren. Das Gericht ist weder an das Vorbringen noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 76 FGO).
Von besonderer Bedeutung kann die Akteneinsicht sein. Die Beteiligten dürfen die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen (§ 78 FGO). Bei elektronisch geführten Prozessakten erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich durch Bereitstellung zum Abruf oder durch Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Dadurch lässt sich nachvollziehen, welche Unterlagen und Informationen dem Gericht tatsächlich vorliegen.
Sind entscheidungserhebliche Tatsachen streitig, können unterschiedliche Beweismittel Bedeutung erlangen. Neben Urkunden und sonstigen Unterlagen kommen beispielsweise Zeugen und Sachverständige in Betracht. Die Beteiligten werden von Beweisterminen benachrichtigt, dürfen an der Beweisaufnahme teilnehmen und können Zeugen und Sachverständigen sachdienliche Fragen stellen (§ 83 FGO).
Gerichtliche Fristen sollten dabei besonders ernst genommen werden. Nach § 79b FGO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die Angabe von Tatsachen, die Bezeichnung von Beweismitteln oder die Vorlage von Unterlagen setzen. Verspätetes Vorbringen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden.
Am Ende entscheidet das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Entscheidung darf es nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 96 FGO).
Eine sorgfältige Prozessführung bedeutet deshalb auch, die Gerichts- und Verwaltungsakten zu kennen, Tatsachen rechtzeitig vorzutragen und vorhandene Beweismittel gezielt einzusetzen.
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Die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht führt grundsätzlich nicht dazu, dass der angefochtene Steuerbescheid vorläufig nicht mehr vollzogen werden darf. Auch während des Klageverfahrens kann eine festgesetzte Steuer deshalb grundsätzlich weiterhin fällig und zu zahlen sein. § 69 Abs. 1 FGO bestimmt ausdrücklich, dass die Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht hemmt.
Um die Vollziehung vorläufig auszusetzen, kann eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Sie soll insbesondere gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dessen Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Während eines bereits anhängigen Klageverfahrens kann auch das Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Ein solcher Antrag an das Gericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Das Gesetz sieht hiervon allerdings Ausnahmen vor, insbesondere wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO).
Die Aussetzung der Vollziehung entscheidet nicht über den endgültigen Ausgang des Steuerstreits. Sie betrifft zunächst nur die Frage, ob und in welchem Umfang der angefochtene Verwaltungsakt bis zur Entscheidung in der Hauptsache vollzogen werden darf.
Auch die finanziellen Folgen sollten berücksichtigt werden. Bleibt der Rechtsbehelf letztlich ohne Erfolg, können für den Zeitraum einer gewährten Aussetzung Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstehen. Die Entscheidung über einen AdV-Antrag sollte deshalb sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich in die Gesamtstrategie des Verfahrens einbezogen werden.
Gerade bei höheren Steuerforderungen sollte deshalb bereits vor oder spätestens mit Beginn des Finanzgerichtsverfahrens geklärt werden, ob zusätzlich zur Klage eine Aussetzung der Vollziehung erforderlich und sinnvoll ist.
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Die mündliche Verhandlung ist häufig der zentrale Termin eines Finanzgerichtsverfahrens. Grundsätzlich entscheidet das Finanzgericht aufgrund mündlicher Verhandlung; nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ohne sie entschieden werden (§ 90 FGO).
Ist ein Termin bestimmt, werden die Beteiligten grundsätzlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen geladen. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass auch dann verhandelt und entschieden werden kann, wenn ein Beteiligter nicht erscheint (§ 91 FGO).
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder Berichterstatter zunächst den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Anschließend erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Danach wird die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich erörtert (§§ 92, 93 FGO).
Die mündliche Verhandlung ist deshalb weit mehr als das bloße Wiederholen bereits eingereichter Schriftsätze. Fragen des Gerichts können erkennen lassen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Punkte für die Entscheidung besonders bedeutsam sind. Darauf sollte präzise und auf Grundlage des bisherigen Prozessstoffs reagiert werden.
Sind entscheidungserhebliche Tatsachen beweisbedürftig, kann das Gericht Beweis erheben. Dabei können insbesondere Zeugen und Sachverständige gehört, Urkunden herangezogen oder andere geeignete Beweismittel berücksichtigt werden.
Für den Kläger bedeutet dies: Der Sachverhalt, die entscheidenden Unterlagen und die eigene rechtliche Argumentation sollten vor dem Termin nochmals vollständig aufgearbeitet werden. Ebenso sollte klar sein, welches konkrete Ergebnis beantragt wird und welche Punkte für dieses Ergebnis entscheidend sind.
Nach der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Urteil kann noch im Termin verkündet werden; zulässig ist aber auch, dass es den Beteiligten später zugestellt wird (§§ 93, 104 FGO).
Eine sorgfältig vorbereitete mündliche Verhandlung bietet damit die Gelegenheit, den entscheidenden Streitstoff konzentriert herauszuarbeiten und auf Fragen und Hinweise des Gerichts unmittelbar zu reagieren.
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Ein Finanzgerichtsverfahren muss nicht zwingend mit einem Urteil nach mündlicher Verhandlung enden. Je nach Verlauf des Verfahrens kommen unterschiedliche Formen der Entscheidung oder Beendigung in Betracht.
Hält das Gericht den Fall für geeignet, kann es nach § 90a FGO durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Gerichtsbescheid wirkt grundsätzlich wie ein Urteil. Die Beteiligten können jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung unter den gesetzlichen Voraussetzungen mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid grundsätzlich als nicht ergangen.
Kommt es zu einer Entscheidung durch Urteil, kann das Finanzgericht einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufheben. Bei Verwaltungsakten, die einen Geldbetrag festsetzen oder eine darauf bezogene Feststellung treffen, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 FGO den Betrag auch in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung ersetzen.
Ein Verfahren kann aber auch enden, ohne dass das Gericht den Steuerstreit durch Urteil entscheidet. Ändert beispielsweise das Finanzamt den angefochtenen Bescheid während des Verfahrens und wird dem Klagebegehren dadurch entsprochen, kann sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigen. Über die Kosten ist dann nach den gesetzlichen Regelungen zu entscheiden. Auch eine Rücknahme der Klage ist möglich. Je nach Zeitpunkt und Art der Verfahrensbeendigung können sich dabei auch die Gerichtskosten reduzieren.
Wichtig ist dabei eine Besonderheit des Finanzgerichtsverfahrens: Anders als im Zivilprozess steht nicht ein frei aushandelbarer Vergleich über die gesetzlich geschuldete Steuer im Mittelpunkt. Möglich sind jedoch insbesondere tatsächliche Verständigungen über schwer aufklärbare Sachverhalte sowie verfahrensrechtliche Lösungen, die zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids und anschließend zur Erledigung des Rechtsstreits führen können.
Das schriftliche Urteil enthält neben der Entscheidung selbst insbesondere den Tatbestand, die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung. Gerade die Entscheidungsgründe sind für die weitere Beurteilung wichtig: Aus ihnen ergibt sich, warum das Gericht der Klage ganz oder teilweise stattgegeben oder sie abgewiesen hat und ob weitere rechtliche Schritte zu prüfen sind.
Nicht jedes Finanzgerichtsverfahren muss deshalb bis zu einem Urteil nach mündlicher Verhandlung geführt werden. Entscheidend ist vielmehr, während des gesamten Verfahrens zu prüfen, welche Form der Beendigung das angestrebte steuerliche Ergebnis sachgerecht erreicht.
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Gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist nicht automatisch eine weitere vollständige gerichtliche Überprüfung eröffnet. Eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht oder – auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung – vom Bundesfinanzhof zugelassen wird (§ 115 FGO).
Die Revision ist insbesondere zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt. Es genügt daher nicht, lediglich geltend zu machen, das Finanzgericht habe den Fall falsch entschieden.
Hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, muss sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Die Begründungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 120 FGO).
Hat das Finanzgericht die Revision dagegen nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung mit einer Beschwerde zum Bundesfinanzhof angegriffen werden. Auch diese Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Sie muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision konkret dargelegt werden (§ 116 FGO).
Das Revisionsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden, soweit nicht zulässige und begründete Revisionsgründe hinsichtlich dieser Feststellungen vorgebracht werden. Im Mittelpunkt steht deshalb vor allem die Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des maßgebenden Rechts beruht (§ 118 FGO).
Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Vertretung: Vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Beteiligte müssen sich dort durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dazu gehören insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Vertretungszwang gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird.
Ist eine Revision begründet, kann der Bundesfinanzhof selbst in der Sache entscheiden oder das Urteil des Finanzgerichts aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen (§ 126 FGO).
Ob nach einem finanzgerichtlichen Urteil eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht kommt, sollte deshalb unmittelbar nach Zustellung der vollständigen Entscheidung geprüft werden. Die kurzen Fristen und die besonderen Anforderungen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof lassen wenig Raum für Verzögerungen.
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Ein Finanzgerichtsverfahren lässt sich nicht allein dadurch erfolgreich führen, dass einzelne steuerrechtliche Argumente vorgetragen werden. Entscheidend ist vielmehr, Sachverhalt, materielles Steuerrecht und Verfahrensrecht von Anfang an miteinander zu verbinden.
Am Anfang steht der Sachverhalt. Welche Tatsachen sind unstreitig, welche werden vom Finanzamt anders beurteilt und welche müssen noch nachgewiesen werden? Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung, Verwaltungsakten, Verträge, Buchführungsunterlagen und sonstige Nachweise sollten deshalb nicht isoliert betrachtet, sondern zu einem nachvollziehbaren Gesamtbild zusammengeführt werden.
Darauf aufbauend ist die rechtliche Streitfrage möglichst präzise herauszuarbeiten. Häufig entscheidet nicht die Vielzahl möglicher Argumente, sondern die Konzentration auf diejenigen Rechtsfragen, die für das konkrete Klageziel tatsächlich erheblich sind. Gesetz, Rechtsprechung und gegebenenfalls Verwaltungsauffassung müssen dabei voneinander unterschieden und in ihrer Bedeutung für den Einzelfall eingeordnet werden.
Ebenso wichtig ist das Verfahrensrecht. Klageanträge, Fristen, gerichtliche Hinweise, Anforderungen an Tatsachenvortrag und Beweismittel sowie mögliche Änderungen des angefochtenen Bescheids können den Verlauf eines Verfahrens wesentlich beeinflussen. Eine materiell-rechtlich gute Position allein genügt deshalb nicht, wenn entscheidende verfahrensrechtliche Möglichkeiten ungenutzt bleiben.
Zur Prozessstrategie gehört außerdem, Entwicklungen während des Verfahrens fortlaufend neu zu bewerten. Neue Unterlagen, gerichtliche Hinweise, eine geänderte Rechtsprechung oder eine Änderung des angefochtenen Bescheids können eine Anpassung der bisherigen Argumentation erforderlich machen.
Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen sollten während des gesamten Verfahrens im Blick bleiben. Dabei geht es nicht nur um den unmittelbar streitigen Steuerbetrag, sondern gegebenenfalls auch um Auswirkungen auf weitere Veranlagungszeiträume, Folgebescheide, Zinsen und die Kosten des Verfahrens.
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Ein Finanzgerichtsverfahren ist mehr als die Fortsetzung eines Einspruchs mit gerichtlichen Mitteln. Mit der Klage beginnt ein eigenständiges gerichtliches Verfahren, in dem der bisherige Steuerstreit systematisch aufgearbeitet und gegenüber einem unabhängigen Gericht vertreten werden muss.
Nicht unterschätzt werden sollte zunächst der Zeitaufwand. Auch wenn die entscheidenden Argumente bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen wurden, müssen Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung, Schriftsätze, Verwaltungsakten und Nachweise erneut daraufhin geprüft werden, welche Tatsachen und Rechtsfragen für das gerichtliche Verfahren tatsächlich entscheidend sind.
Ebenso wichtig ist die Mitwirkung während des laufenden Verfahrens. Gerichtliche Schreiben und Hinweise können eine kurzfristige Reaktion erfordern. Angeforderte Unterlagen müssen beschafft, tatsächliche Fragen beantwortet und gegebenenfalls weitere Beweismittel benannt werden. Gesetzte Fristen sollten deshalb konsequent überwacht werden.
Auch das Kostenrisiko sollte von Anfang an realistisch eingeschätzt werden. Neben den Gerichtskosten können Kosten der steuerlichen oder anwaltlichen Vertretung und weitere Aufwendungen entstehen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, ob für den konkreten Steuerstreit Versicherungsschutz besteht.
Nicht jeder Steuerstreit endet außerdem mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Je nach Ausgang des Verfahrens kann anschließend zu prüfen sein, ob eine Revision zugelassen wurde oder die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof vorliegen. Umgekehrt kann sich bereits während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine sachgerechte Möglichkeit ergeben, den Rechtsstreit ohne abschließendes Urteil zu beenden.
Vor allem sollte ein Finanzgerichtsverfahren nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, welcher Steuerbetrag für ein einzelnes Jahr streitig ist. Eine gerichtliche Entscheidung kann auch Auswirkungen auf weitere Veranlagungszeiträume, Folgebescheide oder wiederkehrende steuerliche Sachverhalte haben.
Wer gegen eine steuerliche Entscheidung vor dem Finanzgericht vorgehen möchte, sollte deshalb frühzeitig klären, welches konkrete Ziel erreicht werden soll, welche tatsächlichen und rechtlichen Argumente dieses Ziel tragen und welche wirtschaftlichen Folgen mit dem Verfahren verbunden sind. Eine sorgfältige Vorbereitung schafft hierfür die entscheidende Grundlage.
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Dann sprechen Sie mich direkt an. Ich habe mich darauf spezialisiert.
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Ausblick: Steuerlichen Rechtsschutz konsequent weiterverfolgen
Ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid erfolglos geblieben, muss die Entscheidung der Finanzverwaltung nicht in jedem Fall das letzte Wort sein. Mit der Klage vor dem Finanzgericht steht ein unabhängiges gerichtliches Verfahren zur Verfügung, in dem die angefochtene steuerliche Entscheidung tatsächlich und rechtlich überprüft werden kann.
Entscheidend ist jedoch, die Klagefrist sicher zu wahren, das konkrete Rechtsschutzziel frühzeitig festzulegen und den Streitstoff sorgfältig aufzubereiten. Sachverhalt, Nachweise, steuerrechtliche Argumentation und verfahrensrechtliche Möglichkeiten sollten dabei von Anfang an zusammen betrachtet werden.
Daher gilt: Prüfen Sie eine ablehnende Einspruchsentscheidung frühzeitig und lassen Sie klären, ob und mit welchem Ziel ein Finanzgerichtsverfahren sinnvoll ist.
Als erfahrener Steuerberater unterstütze ich Sie bei der Prüfung der Einspruchsentscheidung, der Vorbereitung und Erhebung der Klage, der Ausarbeitung der tatsächlichen und rechtlichen Argumentation sowie bei der Vertretung im Verfahren vor dem Finanzgericht.
Dabei behalte ich nicht nur den unmittelbar streitigen Steuerbescheid im Blick, sondern auch mögliche Auswirkungen auf weitere Veranlagungszeiträume, Folgebescheide, die Aussetzung der Vollziehung und das Kostenrisiko des Verfahrens.
Wenn Sie eine Einspruchsentscheidung erhalten haben und eine Klage vor dem Finanzgericht erwägen, sprechen Sie mich möglichst frühzeitig an. Vereinbaren Sie mit mir ein unverbindliches Beratungsgespräch.