Gleich, ob Honorar oder Anstellung: Lehrkräfte als Nichtrentnerinnen und Nichtrentner sind im Regelfall rentenversicherungspflichtig
Kurzüberblick: Nur noch während des Jahres 2026 können auf Honorarbasis tätige Lehrkräfte die Rentenversicherungspflicht ihrer Vergütungen vermeiden. Ab dem 1. Januar 2027 wird sich diese Pflicht dagegen in zahlreichen Fällen nicht mehr vermeiden lassen. Dies ist der erste Artikel einer Beitragsserie zu dieser Thematik, die vielfältige Einzelaspekte aufgreifen wird, insbesondere auch die übrigen Bereiche der Sozialversicherung sowie mögliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Seite der Bildungsanbieter wird ebenfalls diskutiert werden.
Stand: 06. Februar 2026
Wer als Lehrkraft auf Honorarbasis oder über Lehraufträge für private Hochschulen, Akademien oder andere Bildungsträger tätig ist, begegnet seit Monaten immer wieder derselben (Status-)Frage: Bin ich selbständig oder abhängig beschäftigt?
Viele verbinden damit eine Hoffnung: Wenn ich nur den richtigen Status habe, bin ich aus der gesetzlichen Rentenversicherung heraus.
Das ist im klassischen Lehrkräftefall allerdings häufig ein Trugschluss.
Denn im Normalfall (und nur über diese Situation schreibe ich hier) ist die Statusfrage für die Person der Lehrkraft als Nichtrentnerin oder Nichtrentner oft ein Schein-Rettungsring: In beiden Statuslagen – selbständig oder als beschäftigt eingestuft – führt die Lehrtätigkeit typischerweise zur Rentenversicherungspflicht.
Der klassische Fall, um den es hier geht
Damit der rote Faden nicht verloren geht, klammere ich alle Sonderkonstellationen bewusst aus. Ich meine den folgenden Regelfall:
• Nichtrentnerin oder Nichtrentner (also noch nicht in einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
• Lehrtätigkeit, die nicht nur geringfügig vergütet wird
• keine beamtenrechtliche oder kirchenrechtliche Versorgungskonstellation
• keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im eigenen Betrieb
• Lehrtätigkeit bei typischen privaten Bildungsträgern in der Rechtsform etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft
Wichtig: In diesem Artikel geht es nur um die Person der Lehrkraft und die Frage: Rentenversicherungspflicht – ja oder nein? Fragen der Abrechnung, der Verantwortlichkeiten der Auftraggebenden oder anderer Sozialversicherungszweige sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses ersten Beitrages.
Zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, dasselbe Ergebnis
Im klassischen Lehrkräftefall gibt es zwei rechtliche Wege, über die Rentenversicherungspflicht entstehen kann.
1. Der Lehrauftrag wird als Beschäftigung eingestuft
Wenn ein Lehrauftrag sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung einzuordnen ist, führt dies bei Nichtrentnerinnen und Nichtrentnern im Regelfall zur Rentenversicherungspflicht als beschäftigte Person.
Ob eine Beschäftigung vorliegt, entscheidet sich nicht danach, ob ein Vertrag als „Honorarvertrag“ o.ä. bezeichnet wird. Entscheidend ist das tatsächliche Gesamtbild, zum Beispiel:
• Eingliederung in die Organisation des Bildungsträgers
• organisatorische Einbindung
• Vorgaben zur Durchführung
• praktische Weisungsstrukturen.
Kurz: Ob sich die Lehrkraft nach diesem Gesamtbild überhaupt noch von dem Gesamtbild bei klassisch angestellten Lehrkräften unterscheidet.
2. Der Lehrauftrag wird als selbständige Lehrtätigkeit eingestuft
Wird der Lehrauftrag dagegen als selbständige Tätigkeit eingeordnet, ist die Lehrkraft als Nichtrentnerin oder Nichtrentner im klassischen Fall dennoch häufig rentenversicherungspflichtig – nämlich als selbständig tätige Lehrkraft, solange keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beschäftigt werden.
Genau das trifft aber auf viele Honorarkräfte im Lehrbereich zu: formal selbständig, aber ohne eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und damit in einer Gruppe, die das Gesetz rentenversicherungsrechtlich ausdrücklich erfasst.
Die Statusfeststellung beseitigt die Rentenversicherungspflicht nicht
Das klingt zunächst paradox, ist aber vom Sozialversicherungsgesetzgeber gewollt.
Wer dies zum ersten Mal hört, reagiert verständlicherweise irritiert: „Entweder ich bin beschäftigt oder selbständig tätig.“ Ja, das ist richtig. Genau dies beantwortet die Statusfeststellung: Der Lehrauftrag wird entweder als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit beurteilt.
Die Folge in dem hier zugrunde gelegten klassischen Lehrkräftefall ist jedoch: Unabhängig davon, wie die Statusfrage beantwortet wird, bleibt die Lehrkraft als Nichtrentnerin oder Nichtrentner häufig rentenversicherungspflichtig.
Der Status entscheidet in diesem Regelfall also nicht über „Rentenversicherungspflicht ja oder nein“, sondern darüber, welche konkrete Rechtsgrundlage diese Pflicht begründet.
Warum das ein Pulverfass ist
Wer annimmt, „Honorar“ bedeute automatisch „keine Rentenversicherung“, kalkuliert schnell an der Realität vorbei. Und wer glaubt, eine reine Statusdiskussion löse das Problem, schätzt die Lage ebenfalls falsch ein: Die Rentenversicherungspflicht bleibt – nur die Begründung wechselt.
Die Beitragspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf die laufenden Beiträge, sondern kann im Einzelfall auch rückwirkende Beitragsforderungen einschließen.
Ausblick: Was jetzt wirklich zählt
Damit ist der wichtigste erste Schritt getan: Wer dieses ‘Grundmuster’ verstanden hat, kann im zweiten Schritt gezielt über mögliche Lösungen nachdenken.
Können Gestaltungen bei dieser Thematik überhaupt helfen, die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, wenn weiterhin Lehraufträge angenommen werden sollen?
In den nächsten Beiträgen greife ich unter anderem diese Punkte auf:
• Gestaltung statt Wunschdenken: Welche organisatorischen und vertraglichen Stellschrauben bei Lehrtätigkeiten tatsächlich helfen können – und wo die Grenzen liegen.
• Nachforderungen und Zeiträume: Welche Zeiträume in der Praxis eine Rolle spielen können und welche Faktoren das Risiko von Nachforderungen erhöhen.
• Ab 1. Januar 2027: Was nach dem Ende der Übergangsphase typischerweise passieren wird und welche Reaktionen bei Bildungsträgern zu erwarten sein werden.
Wenn Sie dazu konkrete Fragen oder typische Fallkonstellationen haben, schreiben Sie mir diese gern über das Kontaktformular meiner Webseite. Besonders hilfreich sind kurze Hinweise dazu, wie der Unterricht organisiert ist (Termine, Räume, Vorgaben, Einbindung in Abläufe) und welche Fragen Sie in diesem Zusammenhang aktuell am meisten beschäftigen. Ich greife Anregungen, die viele betreffen, gern in einem der nächsten Beiträge auf.
Kontakt: Wenn Sie möchten, prüfe ich anhand der genannten Angaben Ihre individuelle Situation – und welche Schritte sinnvoll sein könnten. Bitte verwenden Sie dafür mein Kontaktformular (wegen der Einzelheiten, u.a. Gebühren, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen).
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt eine Beratung im Einzelfall nicht.