Wiedereinsetzung nach § 110 AO:

Eine Chance für Steuerpflichtige

  • Im hektischen Alltag kann es leicht passieren: Eine wichtige Frist im Steuerverfahren wird übersehen. Verspätete Einsprüche, versäumte Klagefristen oder nicht eingereichte Anträge können schwerwiegende Folgen haben. Doch nicht immer ist die Fristversäumung das Ende der rechtlichen Möglichkeiten. Der Gesetzgeber hat mit § 110 der Abgabenordnung (AO) eine Möglichkeit geschaffen, die Tür zu einem fairen Verfahren offen zu halten: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wer diese Chance richtig nutzt, kann unverschuldet versäumte Rechte doch noch geltend machen.

    In diesem Aufsatz erfahren Sie, was Wiedereinsetzung bedeutet, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie Ihre Chancen auf Erfolg deutlich erhöhen können. Als erfahrene Steuerexpert:innen stehen wir Ihnen zur Seite, um diese zweite Chance bestmöglich zu nutzen.

  • Das Steuerrecht ist geprägt von Fristen. Ob Einspruch, Klage oder Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – fast jeder Rechtsbehelf muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eingelegt werden. Diese Fristen dienen der Rechtssicherheit und der geordneten Abwicklung der Verfahren. Nur so kann ein geordnetes Steuerverfahren sichergestellt werden, das sowohl die Interessen der Steuerpflichtigen als auch die der Behörden wahrt.

    Wer eine Frist versäumt, verliert grundsätzlich sein Recht, den Verwaltungsakt überprüfen zu lassen oder andere Rechtsmittel einzulegen. Besonders tödlich kann eine versäumte Klagefrist sein: Der Steuerbescheid wird dann unanfechtbar, selbst wenn er materiell falsch ist.

    Die Bedeutung der Fristen zeigt sich auch daran, dass ihre Berechnung und Einhaltung oft komplex ist. Beginn, Lauf und Ende von Fristen können von vielen Faktoren abhängen: vom Zugang eines Bescheids, von Feiertagen, von besonderen gesetzlichen Regelungen.

  • § 110 Absatz 1 AO regelt: "Wird jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."

    Hieraus ergeben sich zwei zentrale Elemente:

    • Fristversäumung: Eine gesetzliche Frist wurde überschritten.

    • Kein Verschulden: Die Versäumung ist nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen.

    Absatz 2 legt zusätzlich fest, dass der Antrag (auf Wiedereinsetzung) innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss. Weiterhin ist die versäumte Rechtshandlung (also etwa der Einspruch) gleichzeitig nachzuholen.

    Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Fairness im Verwaltungsverfahren. Wer unverschuldet an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war, soll nicht dauerhaft rechtliche Nachteile erleiden.

  • Dann sprechen Sie mich direkt an. Ich habe mich darauf spezialisiert.

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    Kontaktformular hier auf der Website.

  • Damit eine Wiedereinsetzung gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Versäumung einer gesetzlichen Frist: Es reicht nicht, eine behördlich gesetzte Frist zu übersehen.

    • Kein eigenes Verschulden: Ein Verschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Steuerpflichtige müssen grundsätzlich organisatorische Maßnahmen treffen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

    • Unverzügliche Antragstellung: Spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Hindernisses.

    • Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe: Etwa durch ein ärztliches Attest, eidesstattliche Versicherung oder durch andere geeignete Nachweise.

    • Nachholung der versäumten Handlung: Der Rechtsbehelf (z. B. Einspruch) muss gleichzeitig nachgeholt werden.

  • In der Praxis sind zahlreiche Konstellationen denkbar, bei denen eine Wiedereinsetzung möglich ist:

    • Schwere Erkrankung: Ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt verhindert fristgerechtes Handeln.

    • Postzustellungsfehler: Der Steuerbescheid erreicht die richtige Person nicht rechtzeitig.

    • Unverschuldete technische Probleme: Ein Serverausfall führt dazu, dass elektronische Einsprüche nicht rechtzeitig eingehen.

    • Irrtum über die Rechtslage trotz ausreichender Bemühungen: Der/die Steuerpflichtige verlässt sich auf eine unzutreffende behördliche Auskunft.

    • Vertreterverschulden: Auch Steuerberater:innen oder Bevollmächtigte müssen sorgfältig handeln. Fehler von Vertreter:innen werden der vertretenen Partei zugerechnet – aber bei unverschuldeter Verhinderung kann trotzdem eine Wiedereinsetzung möglich sein.

  • Das Verfahren gestaltet sich in folgenden Schritten:

    1. Erkennen der Fristversäumung

    2. Unverzügliche Antragstellung: Innerhalb eines Monats.

    3. Beifügung geeigneter Nachweise: z. B. Atteste, eidesstattliche Versicherungen.

    4. Gleichzeitiges Nachholen der versäumten Handlung

    5. Entscheidung der Behörde: Positiv oder negativ, mit Rechtsbehelfsbelehrung.

    Wichtig ist, dass die zuständige Finanzbehörde die Tatsachen vollständig und überzeugend dargestellt bekommt.

    Kommt es zu einer Ablehnung, kann auch gegen diese Entscheidung wiederum Rechtsbehelf eingelegt werden.

  • Trotz der großzügigen Intention des Gesetzgebers bestehen Risiken:

    • Falsche oder unvollständige Angaben: können zur Ablehnung führen.

    • Verspäteter Antrag: Die Monatsfrist nach Kenntnis ist strikt.

    • Fehlende Glaubhaftmachung: Ohne geeignete Nachweise scheitert der Antrag.

    • Unvollständiges Nachholen der versäumten Handlung.

    • Organisationsverschulden: Wer keine geeigneten Vorkehrungen trifft (z. B. Fristenkalender, Urlaubsvertretung), handelt schuldhaft.

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    • Fristen akribisch überwachen: Notieren Sie alle wichtigen Fristen systematisch.

    • Dokumentation von Hinderungsgründen: Sammeln Sie Atteste, Bestätigungen, Screenshots usw.

    • Professionelle Hilfe suchen: Sprechen Sie mich hierfür als erfahrenen Steuerberater an

    • Schnelligkeit: Keine Zeit verlieren, sobald ein Hindernis entfällt.

    • Sorgfalt bei der Nachholung: Der verspätete Einspruch oder Antrag muss fehlerfrei sein.

    • Präzise und ausführliche Begründung: Je plausibler und detailreicher die Schilderung, desto besser.

  • Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung können je nach Art des Verfahrens variieren. Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung sind die Gerichte besonders streng. Auch im Steuerstrafverfahren gelten Besonderheiten, die besondere Aufmerksamkeit erfordern.

    Ein weiteres Spezialthema ist die Wiedereinsetzung im Einspruchsverfahren bei Versäumnis der einmonatigen Einspruchsfrist gemäß § 355 AO. Hier muss besonders sorgfältig vorgetragen werden.

  • Wird die Wiedereinsetzung von der Finanzbehörde abgelehnt, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Finanzgerichte prüfen sehr genau, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Fehlern im Verfahren kann auch Wiedereinsetzung in die Klagefrist oder Berufungsfrist beim Finanzgericht selbst beantragt werden.

    Hier gelten ebenfalls strenge Maßstäbe. Eine erfolgreiche Antragstellung erfordert daher professionelle Unterstützung und akribische Vorbereitung.

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Ausblick: Wiedereinsetzung als zweite Chance nutzen

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist ein wertvolles Instrument, um unverschuldete Fristversäumnisse zu heilen.

Wer die gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen Steuerrechts kennt, die Nachweise sorgfältig dokumentiert und die richtige Strategie wählt, kann sich so eine zweite Chance sichern.

Daher gilt: Prüfen Sie nach jedem Ablauf einer gesetzlichen Frist im Steuerrecht die Möglichkeit von Wiedereinsetzungsgründen!

Als erfahrener Steuerberater unterstütze ich Sie kompetent und engagiert ‘rund um das Thema’ - Wiedereinsetzungsverfahren im Steuerrecht – und damit auf dem Weg zur Wahrung Ihrer Interessen.

Nutzen Sie Ihre - möglicherweise - letzte Gelegenheit – ich begleite Sie persönlich und kompetent durch das gesamte Wiedereinsetzungsverfahren! Vereinbaren Sie mit mir ein unverbindliches Beratungsgespräch.

📩 Sprechen Sie mich deshalb jetzt einfach an – bevor es für die ‘Nachholung’ einer versäumten Frist möglicherweise zu spät ist!

Sollten Sie aber auch zu einem anderen steuerlichen oder wirtschaftlichen Themenbereich Auskünfte wünschen, auch die auf dieser Website möglicherweise nicht genannt sind, so können Sie sich gerne für eine Beratung vertrauensvoll an mich wenden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular auf dieser Website. 

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