Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen: Strenge Maßstäbe und klare Anforderungen

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind im deutschen Steuerrecht zulässig – aber nur unter einer wichtigen Bedingung: Sie müssen so gestaltet und durchgeführt werden, wie es auch zwischen fremden Dritten der Fall wäre.Dieses sogenannte Fremdvergleichsprinzip ist die entscheidende Messlatte für die steuerliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung.

Egal, ob es um ein Arbeitsverhältnis, ein Darlehen oder ein Mietverhältnis geht: Die Finanzbehörden prüfen besonders sorgfältig, ob der Vertrag ernstlich gewollt, klar dokumentiert und vollständig durchgeführt wurde. Fehlt es an einem dieser Punkte, kann die steuerliche Anerkennung versagt werden – mit mitunter erheblichen Folgen für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug, für die Schenkungsteuer oder sogar für die strafrechtliche Bewertung.

1. Arbeitsverträge zwischen Angehörigen: Steuerlich nur bei nachweisbarer Ernsthaftigkeit

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatt:innen oder zwischen Eltern und Kindern kann steuerlich anerkannt werden – sofern es tatsächlich besteht und den Anforderungen an ein fremdübliches Beschäftigungsverhältnis genügt.

Erforderlich sind insbesondere:

  • Schriftlicher Arbeitsvertrag mit klarer Regelung zu Arbeitszeit, Tätigkeit, Vergütung, Urlaub und Kündigung

  • Regelmäßige Zahlung der vereinbarten Vergütung auf ein Konto des Arbeitnehmers, idealerweise nicht bei der gleichen Bankverbindung des Arbeitgebers

  • Tatsächliche Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang (nachweisbar durch Stundenzettel, Dienstpläne o. Ä.)

  • Verhalten im Arbeitsalltag, das dem eines Fremdarbeitsverhältnisses entspricht (z. B. Urlaubsanträge, Krankmeldungen, Einhaltung von Weisungen)

  • Bei Minderjährigen: Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Wird etwa nur sporadisch gearbeitet, aber eine feste Vergütung gezahlt – oder fehlt es an Nachweisen für geleistete Arbeit –, so kann das Finanzamt den Vertrag steuerlich nicht anerkennen. Die gezahlte „Vergütung“ wird dann nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar sein.

2. Darlehensverträge zwischen Angehörigen: Beweisbare Ernsthaftigkeit ist Pflicht

Auch Darlehen unter Angehörigen – etwa zwischen Eltern und Kindern – können steuerlich berücksichtigt werden, z. B. wenn ein Kind das Kapital aus dem Darlehen in einer vermieteten Immobilie einsetzt oder ein Elternteil Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert.

Anerkannt wird ein solches Darlehen nur, wenn:

  • Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit allen wesentlichen Bestandteilen (Betrag, Zins, Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung, ggf. Sicherheiten) vorliegt

  • Die Auszahlung belegbar erfolgt (z. B. per Banküberweisung)

  • Zinszahlungen fristgerecht und vollständig geleistet werden (am besten per Überweisung, mit Beleg)

  • Rückzahlungen wie vereinbart erfolgen

  • Änderungen des Vertrags schriftlich dokumentiert werden

  • Eine fremdübliche Verzinsung vereinbart wurde (aktuelle Marktzinsen beachten)

Fehlt es an der tatsächlichen Durchführung – etwa weil keine Rückzahlung erfolgt oder die Zinsen nie gezahlt werden – wird der Vertrag vom Finanzamt als unwirksam oder unernst eingestuft. Die steuerlichen Folgen können erheblich sein: Werbungskosten oder Betriebsausgaben entfallen, im ungünstigsten Fall liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor.

3. Mietverträge unter Angehörigen: Nur bei marktgerechter Gestaltung und Durchführung

Auch bei Mietverhältnissen unter Verwandten gelten strenge Maßstäbe. Vor allem bei Vermietungen an Kinder, Eltern oder Ehegatten ist die Verwaltungspraxis auf Abgrenzung zur unentgeltlichen Wohnungsüberlassung bedacht.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung sind:

  • Ein schriftlicher Mietvertrag, der die Mietsache, die Miethöhe, den Beginn und die Nebenkosten klar regelt

  • Zahlung der Miete per Überweisung auf ein eigenes Konto des Vermieters

  • Tatsächliche Nutzung durch den Mieter entsprechend dem Vertrag

  • Die vereinbarte Miete darf 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht unterschreiten, sonst wird die Immobilie nur anteilig steuerlich berücksichtigt (§ 21 Abs. 2 EStG)

  • Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen außerhalb des Vertrags dürfen nicht im Widerspruch zum Vertrag stehen

Wird z. B. die Miete regelmäßig „vergessen“ oder auf anderem Wege verrechnet, liegt aus Sicht des Finanzamts kein ernsthaftes Mietverhältnis vor – und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht anerkannt.

Strukturierte Mandanteninformation: So sichern Sie Ihre Verträge mit Angehörigen steuerlich ab

Damit Verträge mit nahen Angehörigen steuerlich vollständig anerkannt werden, sollten Sie folgende Punkte in der Beratung und Umsetzung beachten:

A. Allgemeine Grundsätze

🔍 Prüfungsaspekt 📝 Anforderung für die steuerliche Anerkennung

Fremdvergleich Der Vertrag muss inhaltlich und formal dem zwischen Fremden üblichen Verhalten entsprechen.

Schriftform Alle Verträge sollten schriftlich geschlossen und vollständig dokumentiert werden.

Ernsthaftigkeit Der Vertrag muss ernsthaft gewollt und über einen längeren Zeitraum hinweg verlässlich eingehalten werden.

Belegbarkeit Alle Leistungen (z. B. Zahlungen, Arbeitszeiten, Mietüberweisungen) müssen nachvollziehbar und lückenlos belegt

werden können.

Durchführung Der Vertrag muss exakt wie vereinbart gelebt werden – ohne Abweichungen oder familiäre Sonderregelungen.

Belegbarkeit Alle Zahlungen, Leistungen und Änderungen durch Kontoauszüge oder Nachweise belegen

Vertragsdurchführung Keine Abweichung vom Vereinbarten – sonst droht Aberkennung durch das Finanzamt

B. Spezifische Hinweise pro Vertragsart

Arbeitsverträge

  • Konkrete Aufgabenbeschreibung im Vertrag

  • Schriftliche Dokumentation von Arbeitszeiten, Urlaub, Krankheit

  • Vergütung muss auf getrenntes Konto gezahlt werden

  • Keine „bloße Hilfeleistung“ oder Gefälligkeit

Darlehensverträge

  • Zins und Rückzahlungsplan im Vertrag festhalten

  • Regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen nachweisbar überweisen

  • Keine Rückzahlung „nach Gefühl“, sondern wie vertraglich vereinbart

  • Keine mündlichen Anpassungen ohne schriftliche Fixierung

Mietverträge

  • Mietvertrag mit ortsüblicher Vergleichsmiete abstimmen

  • Kaution, Nebenkosten, Kündigungsfristen wie unter Fremden behandeln

  • Mietzahlungen regelmäßig per Überweisung (nicht bar oder durch Verrechnung)

  • Nutzung durch Angehörige darf keine Sonderregelungen enthalten

C. Empfehlung: Vertragsprüfung durch die Steuerberatung

Lassen Sie vor Abschluss und Durchführung eines Angehörigenvertrags alle Inhalte steuerlich prüfen.
Eine nachträgliche Korrektur ist oft nicht mehr möglich – und kann zu Steuernachzahlungen oder zur Verwerfung ganzer Vertragsbeziehungen führen.

Als erfahrener Steuerberater prüfe ich für Sie:

  • die inhaltliche Gestaltung Ihres Vertrags

  • die tatsächliche Durchführung in der bisherigen Praxis

  • die steuerlichen Konsequenzen im Einzelfall

  • die Dokumentation gegenüber dem Finanzamt

Vermeiden Sie Überraschungen bei Betriebsprüfungen oder Steuererklärungen. Ein einmal korrekt aufgesetzter Angehörigenvertrag kann jahrelang Bestand haben – wenn er sauber geführt wird.

📩 Kontaktieren Sie mich jetzt – bevor das Finanzamt den Mietsvertrag anfordert.

Sollten Sie aber auch zu einem anderen steuerlichen oder wirtschaftlichen Themenbereich Auskünfte wünschen, auch solche, die auf dieser Website möglicherweise nicht genannt sind, so können Sie sich gerne für eine Beratung vertrauensvoll an mich wenden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular auf dieser Website.

 

Bitte sehen Sie sich dazu auch meine übrigen Beratungsschwerpunkte an.