Aktivrente 2026 auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

Kurzüberblick: In meinem vorherigen Beitrag habe ich erläutert, weshalb ich derzeit nach einer geeigneten klagenden Person für ein mögliches Musterverfahren zur Aktivrente 2026 suche. Dieser Beitrag beschreibt die rechtlichen Überlegungen, die meiner bisherigen Einschätzung zugrunde liegen. Er erläutert den gesetzgeberischen Förderzweck der Aktivrente, stellt die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung dar und zeigt auf, weshalb sich nach meiner bisherigen Prüfung gewichtige verfassungsrechtliche Fragen ergeben, die einer gerichtlichen Klärung zugänglich sein können.

Stand: 03. August 2026

Warum der Ausschluss selbständig Erwerbstätiger rechtlich klärungsbedürftig erscheint

In meinen bisherigen Beiträgen habe ich die neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG vorgestellt und erläutert, weshalb ich für eine gerichtliche Klärung nach einer geeigneten klagenden Person suche. Dieser Beitrag legt die wesentlichen rechtlichen Erwägungen offen, die meiner bisherigen Einschätzung zugrunde liegen. Er nimmt keine gerichtliche Entscheidung vorweg und gibt insbesondere nicht die Begründung eines möglichen Klageverfahrens wieder.

1. Förderziel und rechtlicher Ausgangspunkt

Die Aktivrente verfolgt ein nachvollziehbares Ziel: Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchten, sollen einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz erhalten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den demographischen Wandel, den Fachkräftemangel und den Bedarf an beruflicher Erfahrung.

Meine Prüfung richtet sich nicht gegen dieses Förderziel. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Ausgestaltung der Steuerbefreiung den gesetzgeberischen Zweck folgerichtig umsetzt. Der Förderzweck beschreibt, was erreicht werden soll; die gesetzliche Regelung bestimmt, wer die Vergünstigung erhält und wer hiervon ausgeschlossen bleibt.

Für diese Beurteilung genügt der Gesetzeswortlaut allein nicht. Einzubeziehen sind ebenso die Gesetzesbegründung und die veröffentlichten Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Erst die Gesamtschau lässt erkennen, welche Erwägungen den Gesetzgeber geleitet haben und welches Gewicht den gewählten Abgrenzungskriterien zukommt.

2. Die entscheidende Verschiebung im gesetzlichen Anknüpfungspunkt

Nach den Gesetzesmaterialien soll die Steuerbefreiung die freiwillige Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver machen. Berufliche Erfahrung und Fachkenntnisse sollen dem Arbeitsmarkt möglichst lange erhalten bleiben.

Die gesetzliche Umsetzung knüpft jedoch nicht allgemein an die tatsächliche Weiterarbeit an. Begünstigt wird nur eine Tätigkeit, die in der gesetzlich vorausgesetzten Form ausgeübt wird. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt verlagert sich damit von der fortgesetzten Erwerbstätigkeit auf deren rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung.

Diese Verschiebung ist für die weitere Prüfung entscheidend. Die berufliche Erfahrung eines Menschen verändert sich nicht dadurch, ob er seine Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags oder selbständig ausübt. Aus Sicht des Förderzwecks können beide Tätigkeitsformen in gleicher Weise vorhandene Kenntnisse nutzbar machen und wirtschaftliche Wertschöpfung erzeugen.

3. Begünstigte und ausgeschlossene Erwerbstätige

Von der Steuerbefreiung erfasst werden Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis weiterarbeiten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Selbständig Erwerbstätige bleiben dagegen ausgeschlossen. Dies betrifft Freiberuflerinnen und Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte.

Beide Gruppen können ihre Arbeitskraft, ihre Erfahrung und ihre Fachkenntnisse weiterhin einsetzen. Beide erzielen steuerpflichtige Einkünfte. Der maßgebliche Unterschied liegt in der rechtlichen Organisation ihrer Tätigkeit.

Damit stellt sich die zentrale Frage: Reicht diese unterschiedliche rechtliche Einordnung aus, um den vollständigen Ausschluss selbständig Erwerbstätiger von der Steuerbefreiung zu rechtfertigen?

4. Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab

Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, alle Lebenssachverhalte gleich zu behandeln. Auch im Steuerrecht darf er differenzieren, typisieren und pauschalieren. Eine unterschiedliche Behandlung bedarf jedoch eines sachlichen Grundes, der zum Regelungszweck passt und das Gewicht der Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Für die Aktivrente kommt es nicht darauf an, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige in jeder Hinsicht gleich sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihre Unterschiede gerade für den Zweck dieser Steuerbefreiung von solcher Bedeutung sind, dass sie die abweichende Behandlung erklären können.

Die Intensität der Ungleichbehandlung ist erheblich. Es geht nicht nur um ein anderes Verfahren oder einen späteren Zeitpunkt der Berücksichtigung. Selbständig Erwerbstätige erhalten überhaupt keinen Zugang zur Steuerbefreiung.

5. Rechtfertigungsgründe: Verfahren und Sozialversicherung

Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass die Aktivrente eng mit einem Beschäftigungsverhältnis verbunden ist, für das der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Zudem kann die Steuerbefreiung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in das bestehende Lohnsteuerverfahren eingebunden werden.

Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und die sozialversicherungsrechtliche Anknüpfung sind sachliche Gesichtspunkte. Sie können erklären, weshalb die Steuervergünstigung bei abhängig Beschäftigten technisch anders umgesetzt wird als bei Selbständigen.

Sie erklären jedoch noch nicht abschließend, weshalb selbständige Tätigkeiten vollständig außerhalb des materiellen Begünstigungstatbestands bleiben müssen. Ein abweichendes Erhebungs- und Nachweisverfahren ist etwas anderes als der vollständige Ausschluss einer Erwerbsgruppe.

Besondere Bedeutung hat die Verbindung der Steuerfreiheit mit der Beitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zugang zur Vergünstigung hängt damit nicht allein von der persönlichen Weiterarbeit ab, sondern zusätzlich vom Bestehen eines bestimmten Beschäftigungsverhältnisses.

Die Beitragszahlung kann für die Finanzierung des Sozialversicherungssystems bedeutsam sein. Sie wird jedoch vom Arbeitgeber geleistet und kennzeichnet keine höhere persönliche Erwerbsleistung der begünstigten Person. Damit bleibt zu prüfen, ob dieses sozialversicherungsrechtliche Merkmal als entscheidendes Zugangskriterium für eine einkommensteuerliche Vergünstigung dienen darf, deren erklärter Zweck in der Fortsetzung beruflicher Tätigkeit liegt.

6. Verwaltungsvereinfachung und denkbare Alternativen

Die unterschiedliche steuerliche Erfassung von Arbeitslohn und Gewinneinkünften ist unbestritten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bereits im Lohnsteuerabzug begünstigt werden; bei Selbständigen wäre eine Berücksichtigung regelmäßig erst im Einkommensteuerveranlagungsverfahren möglich.

Dieser Unterschied spricht für eine abweichende technische Umsetzung, nicht zwingend für eine vollständig unterschiedliche materielle Behandlung. Denkbar wäre etwa eine Berücksichtigung positiver selbständiger Einkünfte im Rahmen der Veranlagung, verbunden mit besonderen Nachweis-, Höchstbetrags- und Missbrauchsregelungen.

Ebenso wären typisierende Voraussetzungen für persönlich ausgeübte und nachhaltig betriebene Tätigkeiten oder eine gestufte Begünstigung vorstellbar. Solche Modelle wären komplexer als der vollständige Ausschluss. Sie zeigen jedoch, dass dieser Ausschluss nicht ohne Weiteres als technisch unvermeidbar erscheint.

Die Existenz denkbarer Alternativen beweist für sich genommen keinen Verfassungsverstoß. Sie ist jedoch für die Frage bedeutsam, ob der Ausschluss einer gesamten Erwerbsgruppe durch Gründe von ausreichendem Gewicht gerechtfertigt wird.

7. Gestaltungsspielraum und folgerichtige Ausgestaltung

Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, überhaupt eine Aktivrente einzuführen. Nachdem er sich jedoch für eine steuerliche Förderung der Weiterarbeit entschieden hat, muss die Auswahl der Begünstigten hinreichend am eigenen Förderzweck ausgerichtet sein.

Der Grundsatz folgerichtiger Ausgestaltung verlangt keine lückenlose Gleichbehandlung. Typisierungen und Vereinfachungen bleiben zulässig. Sie müssen jedoch in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum Förderziel stehen. Der Fördertatbestand darf nicht so verengt werden, dass der eigene gesetzgeberische Ausgangspunkt nur noch für eine rechtlich definierte Teilgruppe gilt, obwohl andere Erwerbstätige ihn in vergleichbarer Weise erfüllen.

Die verfassungsrechtliche Kernfrage liegt daher nicht in der bloßen Existenz unterschiedlicher Regelungen, sondern in ihrer Reichweite: Rechtfertigen die angeführten Unterschiede den vollständigen Ausschluss sämtlicher selbständig Erwerbstätiger?

8. Warum ein konkreter Musterfall erforderlich ist

Ein Blogbeitrag oder ein außergerichtliches Gutachten kann die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht verbindlich klären. Erforderlich ist ein konkreter Steuerfall, in dem sich der Ausschluss tatsächlich auswirkt und die verfassungsrechtliche Frage entscheidungserheblich wird.

Ein geeigneter Musterfall sollte die maßgeblichen Unterschiede möglichst klar erkennen lassen. Die betroffene Person sollte die Regelaltersgrenze erreicht haben, Altersrente beziehen und ihre selbständige Tätigkeit ernsthaft sowie nachhaltig fortführen. Zugleich sollte die Steuerbefreiung allein wegen der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit versagt werden.

Der Rechtsweg beginnt grundsätzlich mit der Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt. Daran können sich ein Einspruchsverfahren und eine Klage vor dem Finanzgericht anschließen. Hält das Finanzgericht die entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig, kommt unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht.

9. Ergebnis und Ausblick

Die Aktivrente verfolgt ein legitimes Förderziel. Rechtliche Zweifel ergeben sich aus der Auswahl der begünstigten Personengruppen. Selbständig Erwerbstätige bleiben auch dann ausgeschlossen, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin persönlich, nachhaltig und in erheblichem Umfang beruflich tätig sind.

Die Unterschiede zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen sind rechtlich und administrativ real. Offen bleibt jedoch, ob sie für den konkreten Förderzweck ein ausreichendes Gewicht besitzen, um den vollständigen Ausschluss selbständiger Tätigkeiten zu rechtfertigen.

Nach meiner bisherigen rechtlichen Bewertung bestehen deshalb gewichtige Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Differenzierung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Einschätzung ist keine Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Sie bezeichnet den Punkt, an dem eine gerichtliche Klärung erforderlich erscheint.

Aus diesem Grund suche ich eine geeignete klagende Person für ein mögliches Musterverfahren. Die weitere Entwicklung werde ich in meiner Beitragsreihe zur Aktivrente fortlaufend einordnen.

Individuelle Prüfung statt allgemeiner Antworten

Die in diesem Beitrag dargestellten rechtlichen Überlegungen können nur eine erste Orientierung bieten. Sollten die notwendigen Merkmale auf Sie zutreffen, so setzen Sie sich bitte mit mir über mein Kontakformular in Verbindung.

Gerne prüfe ich, ob und in welchem Umfang die hier dargestellten Überlegungen auf Ihren konkreten Sachverhalt übertragbar sind. Nutzen Sie hierfür gerne das Kontaktformular meiner Website.

Quellenhinweis: BT-Drs. 21/2673; BT-Drs. 21/3098; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 049/25; öffentliche Stellungnahmen zum Aktivrentengesetz im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Ob ein konkreter Sachverhalt für ein Musterverfahren geeignet ist, kann erst nach einer individuellen Prüfung beurteilt werden.

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Beitragsreihe zur Aktivrente 2026

Dieser Beitrag ist Teil meiner fortlaufenden Beitragsreihe zur Aktivrente 2026. Ich begleite die steuerlichen, rechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragestellungen dieser Neuregelung fortlaufend und ordne neue Entwicklungen sowie den Stand eines möglichen Musterverfahrens regelmäßig ein. Eine Übersicht aller bisher erschienenen Beiträge finden Sie auf meiner Blogseite unter dem Schlagwort „Aktivrente“.