In diesem Blog erläutere ich regelmäßig im Wesentlichen steuerliche Neuerungen und typische Praxisfragen, aber auch angrenzende Fragen zur Sozialversicherung sowie zur Wirtschaftsberatung. Dabei bemühe ich mich mit Blick auf die praktische Umsetzung um Verständlichkeit.

Jeder Beitrag enthält ein Veröffentlichungsdatum, damit die Aktualität sofort erkennbar ist. Die Inhalte stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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Aktivrente 2026: Gleichheitsverstoß zu Lasten der Selbständigen?

Kurzüberblick: Ab dem 1. Januar 2026 soll ein neuer steuerlicher Vorteil das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen: Bis zu 2.000 Euro monatlich aus einer Beschäftigung können steuerfrei bleiben. Nach der aktuellen Gesetzgebung profitieren jedoch nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, während Selbständige regelmäßig “außen vor bleiben”. Ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt oder verfassungsrechtlich sogar angreifbar?

Stand: 25. Januar 2026

Was ist die Aktivrente ab 2026?

Mit der sogenannten Aktivrente verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen einen spürbaren Anreiz erhalten, weiterzuarbeiten. Die Gesetzgebung hat dafür einen steuerlichen Freibetrag eingeführt: Bis zu 2.000 Euro pro Monat können aus einer Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei bleiben. Für viele Betroffene kann das ein merkliches Plus bedeuten, weil die Entlastung – je nach Umsetzung – bereits im laufenden Monat sichtbar werden kann.

Für die Praxis ist vor allem Eines wichtig: Es geht hier nicht um ein neues Rentenprodukt, sondern um eine steuerliche Begünstigung von Arbeitseinkünften im Rentenalter. Genau diese Anknüpfung führt jedoch zu Abgrenzungsfragen.

Wer profitiert – und wer nicht?

Das aktuelle Gesetz knüpft die Begünstigung an bezogenem Arbeitslohn aus nichtselbständiger Beschäftigung an. Damit ergibt sich eine klare Trennlinie:

Begünstigt sind Personen, die im Rentenalter in einem Arbeitsverhältnis weiterarbeiten und Arbeitslohn beziehen.

Nicht begünstigt sind typischerweise Selbständige (also auch sogenannte Freiberufler), weil deren Einkünfte regelmäßig keine Arbeitslöhne, sondern Gewinneinkünfte sind.

Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch. In der Beratungspraxis kann sie dazu führen, dass zwei Personen mit identischer Arbeitsleistung steuerlich sehr unterschiedlich behandelt werden: Wer im Rentenalter als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist, kann von der Steuerfreiheit profitieren. Wer stattdessen selbständig weiterarbeitet, hat diesen Vorteil nach der derzeitigen Gesetzeslage regelmäßig nicht.

Der Knackpunkt: Ungleichbehandlung zu Lasten der Selbständigen

Hier setzt die verfassungsrechtliche Frage an: Ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass ausschließlich Arbeitslohn begünstigt wird, nicht aber eine vergleichbare selbständige Tätigkeit?

Der Gesetzgeber darf unterscheiden, typisieren und pauschalieren. Gleichwohl gilt: Wenn eine Gruppe dauerhaft schlechter gestellt wird, bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung, die auch einer vertieften Prüfung standhält.

Befürworter der Beschränkung auf Arbeitslohn, die bereits so deutlich im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung formuliert worden ist, verweisen im Wesentlichen darauf, dass gerade die abhängig Beschäftigten einen finanziellen Anreiz benötigen, um nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Auf diese Weise könne dem gegenwärtigen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden bei gleichzeitigem finanziellen Beitrag in das Sozialversicherungssystem.

Kritiker entgegnen: Die wirtschaftliche und gesellschaftliche - erwünschte - Leistung, die mit „Weiterarbeiten im Alter“ gefördert werden soll, wird bereits ohnehin auch von den Selbständigen erbracht – gerade in beratenden Berufen, im Handwerk und in den freien Berufen. Sie bedürfen deshalb einer solchen steuerlichen Förderung überhaupt nicht.

Vor diesem Hintergrund wirkt der Ausschluss Selbständiger zumindest erklärungsbedürftig. Nach meiner Auffassung überzeugen diese Einschätzung nicht!

Ob sich daraus ein erfolgreicher verfassungsrechtlicher Angriff ergibt, bleibt offen. Praktisch ist jedoch absehbar, dass dieses Thema politisch und rechtlich mindestens weiter diskutiert wird.

Praxisbox: Was sollten selbständige Rentnerinnen und Rentner jetzt tun?

Wenn Sie selbständig oder freiberuflich tätig sind und die Aktivrente Sie interessiert, empfehle ich die folgende Vorgehensweise:

1. Status klären: Entscheidend ist die Frage, ob überhaupt Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt oder ausschließlich selbständige Tätigkeit. Ohne Arbeitslohn greift die Begünstigung nach der aktuellen Ausgestaltung regelmäßig nicht.

2. Gestaltungsmöglichkeiten realistisch und rechtssicher prüfen: In Einzelfällen kann es Konstellationen geben, in denen ein Arbeitsverhältnis tatsächlich in Betracht kommen kann. Entscheidend ist dann eine konsequente, saubere Umsetzung: klare Aufgabenbeschreibung, angemessene Vergütung, nachvollziehbare Dokumentation und stimmige sozialversicherungsrechtliche Einordnung.

3. Gesamtrechnung erstellen: Steuerfreiheit ist nur ein Teil des Ergebnisses. Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung mindern den steuerlichen Vorteil. Zudem hängt die tatsächliche Entlastung von der gesamten Einkommenssituation und der steuerlichen Progression ab.

Fazit: Vorteil ja – aber nicht automatisch für alle

Die Aktivrente kann ab 2026 ein spürbarer steuerlicher Hebel sein – für die richtigen Gestaltungen. Gleichzeitig ist der Ausschluss Selbständiger nach der aktuellen Gesetzeslage der zentrale Kritikpunkt, der demnächst mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit noch Gerichte beschäftigen wird.

Wenn Sie wissen möchten, wie das in Ihrer Situation wirkt, empfiehlt sich eine sorgfältige Strukturprüfung. Mit wenigen Eckdaten (Tätigkeit, Einkunftsart, steuerliche Gesamtsituation, Rentenstatus, Krankenversicherung) lässt sich in der Regel einschätzen, ob und wie die Aktivrente für Sie relevant ist und welche Alternativen rechtssicher in Betracht kommen können.

Kontakt: Wenn Sie möchten, prüfe ich anhand der genannten Angaben, ob und wie die Aktivrente in Ihrer Situation wirkt – und welche Schritte sinnvoll sind. Bitte verwenden Sie dafür mein Kontaktformular (wegen der Einzelheiten, u.a. Gebühren, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen).

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt eine Beratung im Einzelfall nicht.

Gleich, ob Honorar oder Anstellung: Lehrkräfte als Nichtrentnerinnen und Nichtrentner sind im Regelfall rentenversicherungspflichtig

Kurzüberblick: Nur noch während des Jahres 2026 können auf Honorarbasis tätige Lehrkräfte die Rentenversicherungspflicht ihrer Vergütungen vermeiden. Ab dem 01. Januar 2027 wird sich diese Pflicht dagegen in zahlreichen Fällen nicht mehr vermeiden lassen. Dies ist der erste Artikel einer Beitragsserie zu dieser Thematik, die vielfältige Einzelaspekte aufgreifen wird, insbesondere auch die übrigen Bereiche der Sozialversicherung sowie mögliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Seite der Bildungsanbieter wird ebenfalls diskutiert werden.

Stand: 06. Februar 2026

Wer als Lehrkraft auf Honorarbasis oder über Lehraufträge für private Hochschulen, Akademien oder andere Bildungsträger tätig ist, begegnet seit Monaten immer wieder derselben (Status-)Frage: Bin ich selbständig oder abhängig beschäftigt?

Viele verbinden damit eine Hoffnung: Wenn ich nur den richtigen Status habe, bin ich aus der gesetzlichen Rentenversicherung heraus.

Das ist im klassischen Lehrkräftefall allerdings häufig ein Trugschluss.

Denn im Normalfall (und nur über diese Situation schreibe ich hier) ist die Statusfrage für die Person der Lehrkraft als Nichtrentnerin oder Nichtrentner oft ein Schein-Rettungsring: In beiden Statuslagen – selbständig oder als beschäftigt eingestuft – führt die Lehrtätigkeit typischerweise zur Rentenversicherungspflicht.

Der klassische Fall, um den es hier geht

Damit der rote Faden nicht verloren geht, klammere ich alle Sonderkonstellationen bewusst aus. Ich meine den folgenden Regelfall:

• Nichtrentnerin oder Nichtrentner (also noch nicht in einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze)

• Lehrtätigkeit, die nicht nur geringfügig vergütet wird

• keine beamtenrechtliche oder kirchenrechtliche Versorgungskonstellation

• keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im eigenen Betrieb

• Lehrtätigkeit bei typischen privaten Bildungsträgern in der Rechtsform etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft

Wichtig: In diesem Artikel geht es nur um die Person der Lehrkraft und die Frage: Rentenversicherungspflicht – ja oder nein? Fragen der Abrechnung, der Verantwortlichkeiten der Auftraggebenden oder anderer Sozialversicherungszweige sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses ersten Beitrages.

Zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, dasselbe Ergebnis

Im klassischen Lehrkräftefall gibt es zwei rechtliche Wege, über die Rentenversicherungspflicht entstehen kann.

1. Der Lehrauftrag wird als Beschäftigung eingestuft

Wenn ein Lehrauftrag sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung einzuordnen ist, führt dies bei Nichtrentnerinnen und Nichtrentnern im Regelfall zur Rentenversicherungspflicht als beschäftigte Person.

Ob eine Beschäftigung vorliegt, entscheidet sich nicht danach, ob ein Vertrag als „Honorarvertrag“ o.ä. bezeichnet wird. Entscheidend ist das tatsächliche Gesamtbild, zum Beispiel:

• Eingliederung in die Organisation des Bildungsträgers

• organisatorische Einbindung

• Vorgaben zur Durchführung

• praktische Weisungsstrukturen.

Kurz: Ob sich die Lehrkraft nach diesem Gesamtbild überhaupt noch von dem Gesamtbild bei klassisch angestellten Lehrkräften unterscheidet.

2. Der Lehrauftrag wird als selbständige Lehrtätigkeit eingestuft

Wird der Lehrauftrag dagegen als selbständige Tätigkeit eingeordnet, ist die Lehrkraft als Nichtrentnerin oder Nichtrentner im klassischen Fall dennoch häufig rentenversicherungspflichtig – nämlich als selbständig tätige Lehrkraft, solange keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beschäftigt werden.

Genau das trifft aber auf viele Honorarkräfte im Lehrbereich zu: formal selbständig, aber ohne eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und damit in einer Gruppe, die das Gesetz rentenversicherungsrechtlich ausdrücklich erfasst.

Die Statusfeststellung beseitigt die Rentenversicherungspflicht nicht

Das klingt zunächst paradox, ist aber vom Sozialversicherungsgesetzgeber gewollt.

Wer dies zum ersten Mal hört, reagiert verständlicherweise irritiert: „Entweder ich bin beschäftigt oder selbständig tätig.“ Ja, das ist richtig. Genau dies beantwortet die Statusfeststellung: Der Lehrauftrag wird entweder als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit beurteilt.

Die Folge in dem hier zugrunde gelegten klassischen Lehrkräftefall ist jedoch: Unabhängig davon, wie die Statusfrage beantwortet wird, bleibt die Lehrkraft als Nichtrentnerin oder Nichtrentner häufig rentenversicherungspflichtig.

Der Status entscheidet in diesem Regelfall also nicht über „Rentenversicherungspflicht ja oder nein“, sondern darüber, welche konkrete Rechtsgrundlage diese Pflicht begründet.

Warum das ein Pulverfass ist

Wer annimmt, „Honorar“ bedeute automatisch „keine Rentenversicherung“, kalkuliert schnell an der Realität vorbei. Und wer glaubt, eine reine Statusdiskussion löse das Problem, schätzt die Lage ebenfalls falsch ein: Die Rentenversicherungspflicht bleibt – nur die Begründung wechselt.

Die Beitragspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf die laufenden Beiträge, sondern kann im Einzelfall auch rückwirkende Beitragsforderungen einschließen.

Ausblick: Was jetzt wirklich zählt

Damit ist der wichtigste erste Schritt getan: Wer dieses ‘Grundmuster’ verstanden hat, kann im zweiten Schritt gezielt über mögliche Lösungen nachdenken.

Können Gestaltungen bei dieser Thematik überhaupt helfen, die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, wenn weiterhin Lehraufträge angenommen werden sollen?

In den nächsten Beiträgen greife ich unter anderem diese Punkte auf:

Gestaltung statt Wunschdenken: Welche organisatorischen und vertraglichen Stellschrauben bei Lehrtätigkeiten tatsächlich helfen können – und wo die Grenzen liegen.

Nachforderungen und Zeiträume: Welche Zeiträume in der Praxis eine Rolle spielen können und welche Faktoren das Risiko von Nachforderungen erhöhen.

Ab 01. Januar 2027: Was nach dem Ende der Übergangsphase typischerweise passieren wird und welche Reaktionen bei Bildungsträgern zu erwarten sein werden.

Wenn Sie dazu konkrete Fragen oder typische Fallkonstellationen haben, schreiben Sie mir diese gern über das Kontaktformular meiner Webseite. Besonders hilfreich sind kurze Hinweise dazu, wie der Unterricht organisiert ist (Termine, Räume, Vorgaben, Einbindung in Abläufe) und welche Fragen Sie in diesem Zusammenhang aktuell am meisten beschäftigen. Ich greife Anregungen, die viele betreffen, gern in einem der nächsten Beiträge auf.

Kontakt: Wenn Sie möchten, prüfe ich anhand der genannten Angaben Ihre individuelle Situation – und welche Schritte sinnvoll sein könnten. Bitte verwenden Sie dafür mein Kontaktformular (wegen der Einzelheiten, u.a. Gebühren, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen).

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt eine Beratung im Einzelfall nicht.

Der nächste Blogartikel folgt kurzfristig … etwa zur ….

….. Fortsetzung der Thematik der Sozialversicherungspflicht selbständiger Lehrerinnen und Lehrer?