In diesem Blog erläutere ich regelmäßig im Wesentlichen steuerliche Neuerungen und typische Praxisfragen, aber auch angrenzende Fragen zur Sozialversicherung sowie zur Wirtschaftsberatung. Dabei bemühe ich mich mit Blick auf die praktische Umsetzung um Verständlichkeit.
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Aktivrente 2026: Gleichheitsverstoß zu Lasten der Selbständigen?
Kurzüberblick: Ab dem 1. Januar 2026 soll ein neuer steuerlicher Vorteil das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen: Bis zu 2.000 Euro monatlich aus einer Beschäftigung können steuerfrei bleiben. Nach der aktuellen Gesetzgebung profitieren jedoch nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, während Selbständige regelmäßig “außen vor bleiben”. Ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt oder verfassungsrechtlich sogar angreifbar?
Stand: 25. Januar 2026
Was ist die Aktivrente ab 2026?
Mit der sogenannten Aktivrente verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen einen spürbaren Anreiz erhalten, weiterzuarbeiten. Die Gesetzgebung hat dafür einen steuerlichen Freibetrag eingeführt: Bis zu 2.000 Euro pro Monat können aus einer Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei bleiben. Für viele Betroffene kann das ein merkliches Plus bedeuten, weil die Entlastung – je nach Umsetzung – bereits im laufenden Monat sichtbar werden kann.
Für die Praxis ist vor allem Eines wichtig: Es geht hier nicht um ein neues Rentenprodukt, sondern um eine steuerliche Begünstigung von Arbeitseinkünften im Rentenalter. Genau diese Anknüpfung führt jedoch zu Abgrenzungsfragen.
Wer profitiert – und wer nicht?
Das aktuelle Gesetz knüpft die Begünstigung an bezogenem Arbeitslohn aus nichtselbständiger Beschäftigung an. Damit ergibt sich eine klare Trennlinie:
Begünstigt sind Personen, die im Rentenalter in einem Arbeitsverhältnis weiterarbeiten und Arbeitslohn beziehen.
Nicht begünstigt sind typischerweise Selbständige (also auch sogenannte Freiberufler), weil deren Einkünfte regelmäßig keine Arbeitslöhne, sondern Gewinneinkünfte sind.
Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch. In der Beratungspraxis kann sie dazu führen, dass zwei Personen mit identischer Arbeitsleistung steuerlich sehr unterschiedlich behandelt werden: Wer im Rentenalter als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist, kann von der Steuerfreiheit profitieren. Wer stattdessen selbständig weiterarbeitet, hat diesen Vorteil nach der derzeitigen Gesetzeslage regelmäßig nicht.
Der Knackpunkt: Ungleichbehandlung zu Lasten der Selbständigen
Hier setzt die verfassungsrechtliche Frage an: Ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass ausschließlich Arbeitslohn begünstigt wird, nicht aber eine vergleichbare selbständige Tätigkeit?
Der Gesetzgeber darf unterscheiden, typisieren und pauschalieren. Gleichwohl gilt: Wenn eine Gruppe dauerhaft schlechter gestellt wird, bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung, die auch einer vertieften Prüfung standhält.
Befürworter der Beschränkung auf Arbeitslohn, die bereits so deutlich im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung formuliert worden ist, verweisen im Wesentlichen darauf, dass gerade die abhängig Beschäftigten einen finanziellen Anreiz benötigen, um nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Auf diese Weise könne dem gegenwärtigen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden bei gleichzeitigem finanziellen Beitrag in das Sozialversicherungssystem.
Kritiker entgegnen: Die wirtschaftliche und gesellschaftliche - erwünschte - Leistung, die mit „Weiterarbeiten im Alter“ gefördert werden soll, wird bereits ohnehin auch von den Selbständigen erbracht – gerade in beratenden Berufen, im Handwerk und in den freien Berufen. Sie bedürfen deshalb einer solchen steuerlichen Förderung überhaupt nicht.
Vor diesem Hintergrund wirkt der Ausschluss Selbständiger zumindest erklärungsbedürftig. Nach meiner Auffassung überzeugen diese Einschätzung nicht!
Ob sich daraus ein erfolgreicher verfassungsrechtlicher Angriff ergibt, bleibt offen. Praktisch ist jedoch absehbar, dass dieses Thema politisch und rechtlich mindestens weiter diskutiert wird.
Praxisbox: Was sollten selbständige Rentnerinnen und Rentner jetzt tun?
Wenn Sie selbständig oder freiberuflich tätig sind und die Aktivrente Sie interessiert, empfehle ich die folgende Vorgehensweise:
1. Status klären: Entscheidend ist die Frage, ob überhaupt Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt oder ausschließlich selbständige Tätigkeit. Ohne Arbeitslohn greift die Begünstigung nach der aktuellen Ausgestaltung regelmäßig nicht.
2. Gestaltungsmöglichkeiten realistisch und rechtssicher prüfen: In Einzelfällen kann es Konstellationen geben, in denen ein Arbeitsverhältnis tatsächlich in Betracht kommen kann. Entscheidend ist dann eine konsequente, saubere Umsetzung: klare Aufgabenbeschreibung, angemessene Vergütung, nachvollziehbare Dokumentation und stimmige sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
3. Gesamtrechnung erstellen: Steuerfreiheit ist nur ein Teil des Ergebnisses. Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung mindern den steuerlichen Vorteil. Zudem hängt die tatsächliche Entlastung von der gesamten Einkommenssituation und der steuerlichen Progression ab.
Fazit: Vorteil ja – aber nicht automatisch für alle
Die Aktivrente kann ab 2026 ein spürbarer steuerlicher Hebel sein – für die richtigen Gestaltungen. Gleichzeitig ist der Ausschluss Selbständiger nach der aktuellen Gesetzeslage der zentrale Kritikpunkt, der demnächst mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit noch Gerichte beschäftigen wird.
Wenn Sie wissen möchten, wie das in Ihrer Situation wirkt, empfiehlt sich eine sorgfältige Strukturprüfung. Mit wenigen Eckdaten (Tätigkeit, Einkunftsart, steuerliche Gesamtsituation, Rentenstatus, Krankenversicherung) lässt sich in der Regel einschätzen, ob und wie die Aktivrente für Sie relevant ist und welche Alternativen rechtssicher in Betracht kommen können.
Kontakt: Wenn Sie möchten, prüfe ich anhand der genannten Angaben, ob und wie die Aktivrente in Ihrer Situation wirkt – und welche Schritte sinnvoll sind. Bitte verwenden Sie dafür mein Kontaktformular (wegen der Einzelheiten, u.a. Gebühren, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen).
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt eine Beratung im Einzelfall nicht.
Der nächste Blogartikel folgt kurzfristig … etwa zur ….