Aktivrente: Selbständige gehen leer aus
25. Januar 2026
Mit dem Aktivrentengesetz 2026 hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung eingeführt.
Gesetzliche Neuregelung
Mit dem Aktivrentengesetz 2026 hat der Gesetzgeber erstmals eine Steuerbefreiung für bestimmte Erwerbseinkünfte eingeführt, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt werden. Die Regelung soll es finanziell attraktiver machen, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten. Sie richtet sich vor allem an Menschen, die trotz ihres Rentenbezugs weiterhin beruflich tätig bleiben möchten. Begünstigt werden bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der steuerfreie Betrag kann bis zu 24.000 Euro im Jahr erreichen.
Dadurch kann sich die persönliche Steuerbelastung spürbar verringern. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für jede Form der Erwerbstätigkeit. Erfasst werden nur begünstigte Arbeitslöhne aus einem Beschäftigungsverhältnis. Voraussetzung ist damit grundsätzlich, dass die Tätigkeit für einen Arbeitgeber ausgeübt wird. Selbständig tätige Rentnerinnen und Rentner werden von der neuen Begünstigung nicht erfasst.
Das betrifft insbesondere Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte. Auch wenn diese Personen im gleichen Alter weiterarbeiten und vergleichbare Leistungen erbringen, erhalten sie den steuerlichen Vorteil nicht. Für viele Betroffene ist dieser Unterschied nur schwer nachvollziehbar. Besonders deutlich wird dies, wenn ein Arbeitnehmer und ein Selbständiger dieselbe persönliche Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitnehmer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfreie Einkünfte erzielen.
Der Selbständige muss seine entsprechenden Einkünfte dagegen weiterhin vollständig versteuern. Ob diese unterschiedliche Behandlung in allen Fällen sachlich gerechtfertigt ist, kann rechtliche Fragen aufwerfen. Für Betroffene lohnt es sich deshalb, die eigene Tätigkeit und die steuerlichen Folgen genau prüfen zu lassen. Wer im Rentenalter weiterarbeitet oder eine Fortsetzung seiner Tätigkeit plant, sollte frühzeitig klären, ob und in welchem Umfang die neue Regelung anwendbar ist.
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