Rentenversicherungspflicht bei Lehrkräften: Honorar schützt nicht

06. Februar 2026

Selbständig oder angestellt – für Lehrkräfte kann beides zur Rentenversicherungspflicht führen.


Entscheidend ist nicht allein der Status

Wer als Lehrkraft auf Honorarbasis für Hochschulen, Akademien oder andere Bildungsträger tätig ist, beschäftigt sich häufig zunächst mit einer Frage: Bin ich selbständig oder abhängig beschäftigt?

Für die Rentenversicherung greift diese Frage jedoch oftmals zu kurz. Denn bei Lehrkräften kann im Regelfall in beiden Fällen Rentenversicherungspflicht bestehen.

Wird die Tätigkeit als Beschäftigung eingeordnet, besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit – insbesondere die organisatorische Eingliederung, bestehende Vorgaben und Weisungsstrukturen.

Aber auch eine tatsächlich selbständige Lehrkraft kann rentenversicherungspflichtig sein. Das betrifft insbesondere selbständig tätige Lehrkräfte, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Selbständig – und trotzdem rentenversicherungspflichtig

Damit führt die Statusfeststellung nicht zwangsläufig zu der häufig erwarteten Alternative „Rentenversicherungspflicht oder keine Rentenversicherungspflicht“.

Sie kann vielmehr darüber entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage die Rentenversicherungspflicht besteht. Gerade bei langjähriger Honorartätigkeit kann dies erhebliche Bedeutung haben, weil neben laufenden Beiträgen auch rückwirkende Beitragsforderungen eine Rolle spielen können.

Besondere Aktualität erhält das Thema durch die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten im Jahr 2026. Ab 1. Januar 2027 können sich für zahlreiche Honorarkräfte und Bildungsträger erhebliche sozialversicherungsrechtliche Folgen ergeben. Die Einzelheiten und mögliche Gestaltungen werde ich in weiteren Beiträgen dieser Reihe behandeln.

Ihre Tätigkeit als Lehrkraft prüfen lassen?

Sie sind auf Honorarbasis als Lehrkraft oder Dozent tätig und möchten wissen, wie Ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist?

Nutzen Sie gerne das Kontaktformular meiner Website. Nach einer ersten Prüfung können wir klären, welche Fragen sich für Ihren konkreten Sachverhalt stellen.

 
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