Darlehensverträge unter nahen Angehörigen: Steuerlich nur bei strenger Einhaltung anerkennbar

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher unter besonderer Beobachtung der Finanzverwaltung. Das gilt insbesondere für Darlehensverhältnisse innerhalb der Familie, etwa zwischen Eltern und Kindern, Ehegatt:innen oder Großeltern und Enkeln. Wer solche Verträge abschließt, sollte sich darüber im Klaren sein: Die Finanzbehörden prüfen mit berechtigtem Misstrauen, ob das vereinbarte Darlehen tatsächlich einem echten, rechtsverbindlichen Geschäft unterliegt – oder ob es sich in Wahrheit um eine verdeckte Schenkung, eine Steuerumgehung oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis handelt.

Die Finanzbehörde prüft – mit gutem Grund.

Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es zwingend erforderlich, dass Verträge unter nahen Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Gestaltung und die tatsächliche Durchführung müssen so sein, wie sie auch zwischen fremden Dritten üblich wäre. Abweichungen vom marktkonformen Verhalten – etwa fehlende Verzinsung, unklare Tilgungsregelungen oder bloß formale Vertragsunterlagen – führen häufig zur steuerlichen Nichtanerkennung.

Wird ein solcher Vertrag vom Finanzamt als „nicht ernsthaft gewollt“ eingestuft, kann dies gravierende Folgen haben:

  • Zinszahlungen werden nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.

  • Der Darlehensbetrag kann als Schenkung gewertet und entsprechend besteuert werden.

  • In Einzelfällen kann sogar ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung im Raum stehen – mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Diese Risiken sind keine theoretischen Konstrukte, sondern spiegeln die tagtägliche Prüfungspraxis der Finanzämter wider. Wer glaubt, ein schriftliches Dokument mit dem Titel „Darlehensvertrag“ reiche aus, verkennt die hohe Prüfdichte und die berechtigte Skepsis der Finanzbehörden.

Zivilrechtliche Wirksamkeit allein genügt nicht

Natürlich muss ein Darlehensvertrag zuerst zivilrechtlich wirksam sein – mit klarer Vereinbarung über Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung, Sicherheiten und Kündigung. Aber selbst ein formal korrekter, notariell beglaubigter Vertrag nützt steuerlich wenig, wenn er nicht tatsächlich durchgeführt wird. Es genügt nicht, ein Papier zu unterschreiben: Die vereinbarten Zahlungen müssen regelmäßig, vollständig und fristgerecht erfolgen – belegt durch Kontoauszüge und andere Nachweise.

Die Finanzämter erwarten professionelle Sorgfalt

In jüngerer Zeit ist zu beobachten, dass die Finanzbehörden bei solchen Verträgen immer häufiger Nachweise, Erläuterungen und sogar persönliche Stellungnahmen verlangen. Die Steuerpflichtigen sind dann in der Pflicht, die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung darzulegen – und das nicht nur in Formulierungen, sondern durch belegbare Fakten.

Wer diese Anforderungen unterschätzt oder auf eine nachsichtige Bewertung „wegen Verwandtschaft“ hofft, irrt: Die Finanzämter urteilen nicht nach Sympathie, sondern nach Gesetz und Verwaltungsgrundsätzen. Aus Respekt vor dieser rechtsstaatlichen und sachlich gebotenen Strenge sollte jede Darlehensvereinbarung unter Angehörigen mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden wie ein Vertrag mit einer Bank.

Nutzen Sie rechtzeitig fachkundige Beratung

Als erfahrener Steuerberater mit langjähriger Praxis im Umgang mit der Finanzverwaltung unterstütze ich Sie dabei, Darlehensverträge unter nahen Angehörigen steuerlich wirksam zu gestalten. Ich helfe Ihnen, die Anforderungen der Verwaltungspraxis frühzeitig zu erkennen und Risiken zu vermeiden.

Wenn Sie bereits ein Darlehen gewährt oder erhalten haben, prüfe ich die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung, bevor es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommt. Sollten Änderungen notwendig sein, unterstütze ich Sie bei einer sachgerechten und steuerlich vertretbaren Lösung.

Schaffen Sie klare Verhältnisse, bevor das Finanzamt zu Auskünften auffordert.

Ich lade Sie herzlich ein, über meine Website mit mir Kontakt aufzunehmen.

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