Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen – zivilrechtliche Wirksamkeit

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen sind grundsätzlich zivilrechtlich zulässig und wirksam, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Arbeitsverhältnisse erfüllen. Dabei ist zu beachten: Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob ein Arbeitsverhältnis innerhalb der Familie oder zwischen fremden Dritten geschlossen wird. Entscheidend ist allein, ob ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis besteht.

Voraussetzungen eines wirksamen Arbeitsvertrags

Nach § 611a BGB liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn sich eine Person zur leistungspflichtigen, weisungsgebundenen und abhängigen Tätigkeit verpflichtet, während die andere Person die Zahlung einer Vergütung zusichert. Auch bei Ehegatt:innen, Kindern, Eltern oder anderen Angehörigen kann ein solches Verhältnis rechtswirksam begründet werden – allerdings sind dabei erhöhte Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Ernsthaftigkeit des Vertragsinhalts zu stellen.

Ein zivilrechtlich wirksamer Arbeitsvertrag muss insbesondere:

  • einen klaren Tätigkeitsbereich beschreiben (z. B. Büroarbeit, Buchführung, Versand),

  • Arbeitszeiten und ggf. Arbeitsort benennen,

  • eine vereinbarte Vergütung enthalten (z. B. Stundenlohn oder Monatsgehalt),

  • Weisungsgebundenheit der arbeitenden Person erkennen lassen,

  • und idealerweise in schriftlicher Form geschlossen sein (§ 2 NachwG).

Zwar ist ein Arbeitsvertrag nicht formbedürftig – er kann also auch mündlich geschlossen werden –, doch ist aus Beweisgründen dringend die Schriftform zu empfehlen, insbesondere bei nahen Angehörigen.

Faktische Durchführung als entscheidendes Kriterium

Die bloße schriftliche Vereinbarung reicht jedoch zivilrechtlich nicht aus. Entscheidend ist, dass das vereinbarte Arbeitsverhältnis auch tatsächlich gelebt wird. Dazu gehört, dass die arbeitende Person regelmäßig erscheint, Aufgaben im Rahmen ihrer Pflichten übernimmt, sich an die vereinbarten Arbeitszeiten hält und eine tatsächliche Vergütung erfolgt, etwa durch Überweisung auf ein eigenes Konto.

Auch Weisungen, Urlaubsgewährung, Abwesenheitsregelungen oder Krankmeldungen müssen sich im Familienverhältnis nachvollziehbar dokumentieren lassen, um den Charakter eines echten Arbeitsverhältnisses zu bestätigen.

Familienhilfe versus Arbeitsvertrag

Nicht selten besteht innerhalb der Familie der Wunsch, gegenseitige Hilfeleistungen vertraglich zu regeln. Doch nicht jede Unterstützung stellt ein Arbeitsverhältnis im Sinne des BGB dar. Eine bloße familiäre Gefälligkeit – etwa das Mithelfen im Geschäft des Ehepartners ohne Vergütung – begründet kein rechtlich durchsetzbares Arbeitsverhältnis. Erst mit einer echten Gegenleistung und klarer Regelung wird daraus ein rechtswirksamer Vertrag.

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