Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen – zivilrechtliche Wirksamkeit

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen – etwa zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln oder Ehegatt:innen – sind zivilrechtlich grundsätzlich erlaubt und wirksam, sofern sie den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechen. Das Gesetz stellt keine Sonderregelungen für verwandtschaftliche Verhältnisse auf. Es gilt also der gleiche rechtliche Maßstab wie bei Verträgen unter Fremden: Ein Darlehensvertrag wird nur dann wirksam, wenn Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile besteht und dieser Vertrag ernstlich gewollt und tatsächlich durchgeführt wird.

Wesentliche Voraussetzungen für einen wirksamen Darlehensvertrag

Die rechtlichen Grundlagen für Darlehensverträge finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Danach verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer wiederum verpflichtet sich, diesen Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in vereinbarten Raten zurückzuzahlen – häufig einschließlich einer vereinbarten Verzinsung.

Damit ein Darlehensvertrag auch zwischen Angehörigen zivilrechtlich wirksam ist, sollte er insbesondere folgende Punkte regeln:

  • Darlehenssumme und Auszahlungszeitpunkt,

  • Rückzahlungsmodalitäten (z. B. Ratenhöhe, Fälligkeiten, Laufzeit),

  • Zinssatz und ggf. Zinsfälligkeit,

  • vereinbarte Sicherheiten (sofern vorhanden),

  • Kündigungsrechte und ggf. Sondertilgungen.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für Darlehensverträge besteht zwar nicht; aus Gründen der Beweisbarkeit ist aber die Schriftform dringend zu empfehlen, insbesondere bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen. Je klarer und nachvollziehbarer die Inhalte dokumentiert sind, desto leichter ist die Ernsthaftigkeit des Vertrags zu belegen.

Durchführung als entscheidendes Kriterium

Neben dem inhaltlichen Vertragsschluss ist die tatsächliche Durchführung des Darlehensverhältnisses entscheidend für die zivilrechtliche Wirksamkeit. Die vereinbarte Darlehenssumme muss tatsächlich ausgezahlt worden sein – und zwar auf nachvollziehbare Weise, etwa durch Banküberweisung auf ein Konto des Darlehensnehmers. Auch die Rückzahlungen sollten exakt wie vereinbart erfolgen und belegt werden können.

Eine bloße Absichtserklärung ohne tatsächliche Umsetzung genügt zivilrechtlich ebenso wenig wie ein „Vertrag“, dessen Bedingungen in der Praxis ignoriert werden. Gerade bei Angehörigenverhältnissen wird oft übersehen, dass auch familiäre Nähe keinen Ersatz für rechtliche Verbindlichkeit darstellt.

Abgrenzung zur Schenkung oder Gefälligkeit

Wichtig ist schließlich die Abgrenzung zu unentgeltlichen Zuwendungen oder bloßen Gefälligkeiten. Wird ein Betrag etwa „leihweise“ übergeben, ohne dass eine Rückzahlungspflicht schriftlich vereinbart oder je eingefordert wird, kann dies rechtlich als Schenkung oder als unverbindliche Hilfeleistung gewertet werden. Auch unter Angehörigen gilt: Ohne klare Vereinbarung keine rechtliche Bindung.

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